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Zahnzusatzversicherung

Zahnzusatzversicherung bei Bürgergeld (Grundsicherungsgeld): Brauchen Sie sie, was wird angerechnet, was ändert 2027?

Aktualisiert am28 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer Bürgergeld bezieht (seit 01.07.2026 Grundsicherungsgeld), gilt beim Zahnersatz automatisch als Härtefall. Die Krankenkasse zahlt die Regelversorgung dann ohne Eigenanteil (§ 55 Abs. 2 SGB V). Den Antrag stellen Sie bei der Krankenkasse, nicht beim Jobcenter.
  • Wer mehr will als die Regelversorgung, etwa eine Keramikkrone oder ein Implantat, bekommt nur den doppelten Festzuschuss und zahlt den Rest selbst. Genau für diese Lücke wäre eine Zahnzusatzversicherung da. Beispiel Implantat für 3.000 Euro: Die Kasse zahlt 921,60 Euro, es bleiben 2.078,40 Euro.
  • Das Jobcenter zahlt keine Beiträge für eine Zahnzusatzversicherung. Haben Sie eigenes Einkommen, werden davon pauschal 30 Euro im Monat für private Versicherungen abgezogen. Mehr wird auch dann nicht abgezogen, wenn Sie höhere Beiträge nachweisen.
  • Stiftung Warentest rät Menschen mit sehr geringem Einkommen eher von einer Zahnzusatzversicherung ab. Sinnvoll kann sie sein, wenn Sie den Leistungsbezug bald verlassen oder sicher Zahnersatz über der Regelversorgung wollen. Eine bestehende Versicherung sollten Sie nicht vorschnell kündigen.
  • Ab 2027 sinkt der normale Festzuschuss auf 50, 60 oder 65 Prozent. Der Härtefall bleibt bei 100 Prozent der Regelversorgung. Für Leistungsbezieher ändert sich damit wenig. Wer danach wieder arbeitet und über der Einkommensgrenze liegt, zahlt aber mehr selbst.
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Inhaltsverzeichnis
  1. Die kurze Antwort: Wer zahlt was?
  2. Bürgergeld heißt jetzt Grundsicherungsgeld: Was das für Ihre Zähne ändert
  3. Was die Krankenkasse im Leistungsbezug für Zahnersatz zahlt
  4. Wo trotz Härtefall eine Lücke bleibt
  5. Zahnzusatzversicherung im Leistungsbezug: Wer zahlt den Beitrag?
  6. Wird die Erstattung als Einkommen angerechnet?
  7. Was eine Zahnzusatzversicherung im Härtefall tatsächlich bringt
  8. Lohnt sich eine Zahnzusatzversicherung bei Bürgergeld?
  9. Sie haben schon eine Zahnzusatzversicherung: Kündigen, behalten oder günstiger stellen?
  10. Wenn der Leistungsbezug endet: Der Härtefall fällt weg
  11. Was sich 2027 ändert
  12. Zahnreinigung, Kieferorthopädie, Zuzahlungen: Was sonst gilt
  13. Wenn Sie den Eigenanteil nicht zahlen können
  14. Checkliste: Zahnersatz und Zusatzversicherung im Leistungsbezug
  15. Häufig gestellte Fragen zur Zahnzusatzversicherung bei Bürgergeld
  16. Fazit: Erst den Härtefall nutzen, dann über eine Versicherung nachdenken
  17. Quellen

Wer Bürgergeld bezieht, seit dem 1. Juli 2026 heißt es Grundsicherungsgeld, bekommt Zahnersatz in der Regelversorgung von der Krankenkasse ohne Eigenanteil. Das Gesetz behandelt Leistungsbezieher automatisch als Härtefall (§ 55 Abs. 2 SGB V). Eine Zahnzusatzversicherung bringt deshalb nur dann etwas, wenn Sie mehr als die Regelversorgung wollen, zum Beispiel eine Keramikkrone oder ein Implantat, oder wenn Sie den Leistungsbezug bald wieder verlassen. Die Beiträge zahlen Sie selbst, das Jobcenter übernimmt sie nicht.

Dieser Ratgeber erklärt, was die Kasse im Leistungsbezug zahlt und wo eine Lücke bleibt. Er rechnet vor, was eine Zahnzusatzversicherung in dieser Lage tatsächlich erstattet, und zeigt, was das Jobcenter bei Beiträgen und Erstattungen anrechnet. Außerdem geht es darum, was Sie mit einem bestehenden Vertrag machen können und was die Kürzung des Festzuschusses 2027 für Sie bedeutet. Wie Sie den Härtefallantrag Schritt für Schritt stellen, steht ausführlich im Ratgeber Zahnersatz bei Bürgergeld: Härtefallregelung und Antrag.

Die kurze Antwort: Wer zahlt was?

FrageAntwortRechtsgrundlage
Wer zahlt Zahnersatz?Die Krankenkasse, nicht das Jobcenter§ 55 SGB V
Wie viel?Regelversorgung ohne Eigenanteil (doppelter Festzuschuss, höchstens die tatsächlichen Kosten)§ 55 Abs. 2 SGB V
Muss ich mein Einkommen nachweisen?Nein, der Bewilligungsbescheid genügt§ 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB V
Was, wenn ich mehr will als die Regelversorgung?Nur der doppelte Festzuschuss, den Rest zahlen Sie§ 55 Abs. 2, 4, 5 SGB V
Zahlt das Jobcenter meine Zahnzusatzversicherung?NeinBundesagentur für Arbeit
Wird der Beitrag vom Einkommen abgezogen?Nur pauschal und nur, wenn Sie Einkommen haben: 30 Euro, bei Erwerbstätigen im Grundfreibetrag von 100 Euro enthalten§ 11b SGB II, § 6 GrusiGV
Ändert sich 2027 etwas?Der Härtefall bleibt bei 100 Prozent der Regelversorgung, der normale Festzuschuss sinktBGBl. 2026 I Nr. 228

Zahnbehandlungen wie Kontrollen, Füllungen, Wurzelbehandlungen an erhaltungswürdigen Zähnen und das Ziehen von Zähnen zahlt die Kasse auch im Leistungsbezug als Sachleistung, wie bei allen gesetzlich Versicherten. Der Härtefall betrifft nur den Zahnersatz, also Kronen, Brücken und Prothesen.

Bürgergeld heißt jetzt Grundsicherungsgeld: Was das für Ihre Zähne ändert

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Geldleistung für Arbeitsuchende Grundsicherungsgeld. Das Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat der Bundestag am 5. März 2026 beschlossen, der Bundesrat billigte es am 27. März 2026. Für den Zahnersatz ändert sich dadurch nichts:

  • Krankenversicherung: Wer als erwerbsfähige Person Grundsicherungsgeld bezieht, ist weiter in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Das Jobcenter zahlt die Beiträge an die Kasse. Nach Angaben der Bundesagentur gilt das nicht, wenn Sie Leistungen nur als Darlehen erhalten oder als nicht erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind meist familienversichert.
  • Härtefall: § 55 Abs. 2 SGB V nennt „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch“. Das Grundsicherungsgeld ist genau so eine Leistung. Sie gelten also weiter ohne Einkommensprüfung als Härtefall.
  • Regelbedarf: Alleinstehende bekommen 2026 weiter 563 Euro im Monat, wie seit Januar 2024 (Bundesregierung).

Geändert hat sich das Schonvermögen. Die einjährige Karenzzeit ist abgeschafft. Nach § 12 Abs. 2 SGB II bleibt für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag nach Lebensalter frei:

AlterFreibetrag je Person
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres5.000 Euro
ab dem 31. Lebensjahr10.000 Euro
ab dem 41. Lebensjahr12.500 Euro
ab dem 51. Lebensjahr20.000 Euro

Pauschale Angaben wie „rund 40.000 Euro Freibetrag“ stammen aus der alten Karenzzeit-Regel und sind überholt. Erspartes unterhalb der neuen Grenzen dürfen Sie behalten und auch für Zahnersatz oder eine Versicherung einsetzen.

Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bekommt, ist beim Zahnersatz ebenfalls automatisch Härtefall. Das gilt auch für Menschen, deren Heimunterbringung der Sozialhilfeträger bezahlt. Für die Geldleistung ist dort das Sozialamt zuständig, für den Zahnersatz aber auch hier die Krankenkasse.

Was die Krankenkasse im Leistungsbezug für Zahnersatz zahlt

Im Härtefall zahlt die Kasse den Festzuschuss und zusätzlich den gleichen Betrag noch einmal. Bis Ende 2026 sind das 60 plus 40 Prozent, zusammen 100 Prozent des vom G-BA festgesetzten Betrags für die Regelversorgung. Die Kasse zahlt aber höchstens die tatsächlichen Kosten. Der Bonus aus dem Bonusheft spielt im Härtefall keine Rolle, § 55 Abs. 1 Satz 8 SGB V schließt ihn ausdrücklich aus. Die Beträge für 2026 stehen in der Festzuschuss-Richtlinie des G-BA und in der Abrechnungshilfe der KZBV. Zwei häufige Befunde:

Befund 2026normal 60 %mit Bonus 70 %mit Bonus 75 %Härtefall 100 %
1.1 Weitgehend zerstörter Zahn (Krone)239,03 €278,87 €298,79 €398,39 €
2.1 Lücke von einem Zahn (Brücke)552,96 €645,12 €691,20 €921,60 €

Was das in der Praxis heißt, hängt davon ab, welche Versorgung Sie wählen.

Regelversorgung: Die Kasse zahlt die Kosten vollständig. Bei einer Krone ist das eine Metallkrone, im sichtbaren Bereich (Oberkiefer bis Zahn 5, Unterkiefer bis Zahn 4) mit zahnfarbener Verblendung. Bei einer Lücke ist es meist eine Brücke, bei vielen fehlenden Zähnen eine Modellguss- oder Vollprothese. Liegt die Rechnung der Regelversorgung über dem Festbetrag, etwa wegen höherer Laborpreise, passt die Kasse ihren Anteil nach § 55 Abs. 2 an die tatsächlichen Kosten der Regelversorgung an. Mehrkosten für Edelmetall übernimmt sie nach den Regeln der KZBV aber auch im Härtefall nicht.

Gleichartige Versorgung: Sie behalten die Art der Versorgung, wählen aber ein höherwertiges Material, zum Beispiel eine Vollkeramikkrone statt der Metallkrone. Die Kasse zahlt dann nur den doppelten Festzuschuss, im Beispiel 398,39 Euro, und Sie zahlen den Rest.

Andersartige Versorgung: Sie wählen eine andere Versorgungsform, zum Beispiel ein Implantat statt einer Brücke. Auch hier zahlt die Kasse nur den doppelten Festzuschuss für den Befund, bei einer Einzelzahnlücke 921,60 Euro. Das Implantat selbst und alles darüber tragen Sie.

Die Verbraucherzentrale fasst das so zusammen: Die volle Kostenübernahme gilt nur für die Regelversorgung. Wer Zahnersatz wünscht, der darüber hinausgeht, muss auch als Härtefall selbst zuzahlen. Alle Befunde und Beträge finden Sie im Ratgeber Festzuschuss Zahnersatz 2026.

So stellen Sie den Antrag

  1. Ihre Zahnarztpraxis erstellt einen Heil- und Kostenplan und übermittelt ihn elektronisch an die Kasse.
  2. Sie schicken der Kasse Ihren aktuellen Bewilligungsbescheid über Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe. Das Antragsformular für den Härtefall gibt es bei der Kasse oder in der Praxis.
  3. Die Kasse muss nach § 13 Abs. 3a SGB V zügig entscheiden, in der Regel innerhalb von drei Wochen. Holt sie ein zahnärztliches Gutachten ein, hat sie sechs Wochen Zeit. Kann sie die Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen das mit Begründung mitteilen.
  4. Erst nach der Bewilligung beginnt die Behandlung. Nach Angaben der KZBV gilt die Zusage ein halbes Jahr.
  5. Lehnt die Kasse ab, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).

Das Jobcenter müssen Sie für den Zahnersatz nicht um Erlaubnis fragen. Es ist dafür nicht zuständig.

Wo trotz Härtefall eine Lücke bleibt

Die Lücke entsteht immer dann, wenn Sie oder Ihre Zahnärztin eine Versorgung über der Regelversorgung für sinnvoll halten. Typische Fälle sind:

  • Implantat statt Brücke: Die Nachbarzähne sind gesund, und Sie möchten sie nicht für eine Brücke abschleifen lassen. Ein Einzelzahnimplantat mit Krone kostet laut Verbraucherzentrale in der Regel 1.500 bis 3.500 Euro.
  • Vollkeramik im Seitenzahnbereich: In der Regelversorgung bekommen Backenzähne eine unverblendete Metallkrone.
  • Festsitzend statt herausnehmbar: Bei mehreren fehlenden Zähnen ist die Regelversorgung oft eine Modellgussprothese mit Klammern. Teleskop- oder Implantatlösungen kosten deutlich mehr.

Zwei Rechenbeispiele zeigen die Größenordnung. Die Rechnungsbeträge sind Annahmen in realistischer Höhe, die Kassenbeträge stammen aus der Festzuschuss-Richtlinie 2026.

BeispielRechnung (Annahme)Kasse im HärtefallSie zahlen
Vollkeramikkrone Backenzahn (Befund 1.1, gleichartig)950,00 €398,39 €551,61 €
Implantat mit Krone statt Brücke (Befund 2.1, andersartig)3.000,00 €921,60 €2.078,40 €

Wenn Sie zwischen Implantat und Brücke abwägen, hilft der Ratgeber Implantat oder Brücke. Lassen Sie sich die Regelversorgung immer mit anbieten. Sie ist eine vollwertige, funktionierende Versorgung, und im Leistungsbezug kostet sie Sie nichts.

Zahnzusatzversicherung im Leistungsbezug: Wer zahlt den Beitrag?

Sie zahlen ihn selbst. Die Bundesagentur für Arbeit schreibt dazu wörtlich: „Haben Sie eine private Krankenzusatzversicherung abgeschlossen, müssen Sie diese selbst bezahlen. Das Jobcenter kommt dafür nicht auf.“

Verbieten darf Ihnen das Jobcenter den Vertrag aber nicht. Nach § 20 Abs. 1 SGB II entscheiden Leistungsberechtigte eigenverantwortlich, wofür sie den Regelbedarf verwenden. Sie müssen dabei nur unregelmäßige Ausgaben mit einplanen.

Die Versicherungspauschale von 30 Euro

Haben Sie eigenes Einkommen, zieht das Jobcenter davon bestimmte Beträge ab, bevor es das Einkommen anrechnet. Das kann zum Beispiel eine Rente, Unterhalt, ein Minijob oder das Kindergeld eines 18- bis 24-jährigen Kindes sein. Für private Versicherungen sind das nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Grundsicherungsgeld-Verordnung pauschal 30 Euro im Monat. Für die Praxis heißt das:

  • Ohne eigenes Einkommen wird nichts abgezogen. Den Beitrag zahlen Sie vollständig aus dem Regelbedarf.
  • Mit Einkommen aus Rente, Unterhalt oder Ähnlichem werden bei Volljährigen 30 Euro abgezogen, unabhängig davon, welche Versicherungen Sie haben. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur (Rz. 11.125) werden auch mit Nachweis keine höheren Beiträge berücksichtigt. Eine zusätzliche Zahnzusatzversicherung erhöht Ihren Anspruch also nicht.
  • Mit Erwerbseinkommen gilt nach § 11b Abs. 2 SGB II stattdessen der Grundfreibetrag von 100 Euro, der die Versicherungen mit abdeckt. Nur wer mehr als 400 Euro verdient und höhere Beträge nachweist, kann mehr absetzen. Ob das Jobcenter eine Zahnzusatzversicherung dabei als „angemessen“ ansieht, entscheidet es im Einzelfall.
  • Bei Kindern hält die Bundesagentur eine „zusätzliche Krankenversicherung für ein Kind“ ausdrücklich für „in keinem Fall angemessen“ (Rz. 11.126). Vom Einkommen des Kindes wird dafür nichts abgezogen.

Im Ergebnis zahlen Sie die Beiträge zur Zahnzusatzversicherung im Leistungsbezug aus dem Regelbedarf. Ein Beitrag von 10 Euro sind rund 1,8 Prozent von 563 Euro, ein Beitrag von 30 Euro rund 5,3 Prozent.

Für die Sozialhilfe nach dem SGB XII gilt eine ähnliche Regel. Nach § 82 Abs. 2 SGB XII sind Beiträge zu privaten Versicherungen vom Einkommen abzusetzen, soweit sie „nach Grund und Höhe angemessen“ sind. Ob das Sozialamt eine Zahnzusatzversicherung anerkennt, entscheidet es im Einzelfall. Fragen Sie schriftlich nach.

Wird die Erstattung als Einkommen angerechnet?

Diese Frage beschäftigt viele Betroffene, ausdrücklich geregelt ist sie nicht:

  • Als Einkommen zählen nach § 11 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld, und zwar im Monat des Zuflusses.
  • § 11a SGB II nimmt bestimmte Einnahmen aus. Eine Erstattung aus einer privaten Zahnzusatzversicherung steht dort nicht ausdrücklich.
  • Die Bundesagentur behandelt Beitragsrückerstattungen privater Versicherer als zweckbestimmt und rechnet sie nicht an (Fachliche Weisungen Rz. 11.69). Für Leistungserstattungen fehlt eine solche Aussage.
  • Ein Urteil des Bundessozialgerichts zu genau dieser Frage haben wir nicht gefunden.

In der Praxis rechnen viele Jobcenter und Sozialämter eine Erstattung nicht an, wenn ihr eine bezahlte Zahnarztrechnung in gleicher Höhe gegenübersteht. Das Geld ist dann ein durchlaufender Posten, und Sie haben dadurch nicht mehr zum Leben. Es gibt aber Fälle, in denen ein Jobcenter die Erstattung anrechnen wollte. Im Erwerbslosenforum schilderte 2025 ein Betroffener, dass die Versicherung am 31. Dezember erstattet hatte und er die Praxis erst am 10. Januar bezahlte. Das Jobcenter wertete die Erstattung deshalb als Einkommen im Dezember.

So vermeiden Sie das Problem:

  1. Zahlen Sie die Praxis im selben Monat, in dem die Erstattung auf Ihrem Konto eingeht. Wenn es die Zahlungsfrist zulässt, bezahlen Sie die Rechnung erst, wenn die Erstattung da ist.
  2. Fragen Sie nach Direktabrechnung. Manche Versicherer zahlen auf Wunsch direkt an die Praxis. Für Verträge ab dem 1. Oktober 2021 schließen die Musterbedingungen des PKV-Verbands eine Abtretung des Erstattungsanspruchs nicht mehr aus. Ob Ihr Versicherer und Ihre Praxis das mitmachen, klären Sie vorher.
  3. Heben Sie die Belege zusammen auf: Rechnung, Erstattungsschreiben des Versicherers und den Kontoauszug mit Eingang und Ausgang. Legen Sie sie dem Jobcenter vor, wenn es nach der Gutschrift fragt.
  4. Legen Sie Widerspruch ein, wenn das Jobcenter trotzdem anrechnet. Die Frist beträgt einen Monat. Unterstützung bekommen Sie bei Sozialberatungsstellen.

Wie Sie Rechnungen bei der Versicherung einreichen, erklärt der Ratgeber Rechnung einreichen und Erstattung erhalten.

Was eine Zahnzusatzversicherung im Härtefall tatsächlich bringt

Wie viel eine Zahnzusatzversicherung zahlt, hängt davon ab, wie der Tarif rechnet. Es gibt drei Grundmodelle, ausführlich erklärt im Ratgeber Zahnzusatzversicherung 100 Prozent:

  • „90 Prozent inklusive Kassenleistung“: Versicherung und Kasse zahlen zusammen 90 Prozent der Rechnung. So rechnen zum Beispiel DA Direkt, die ARAG in den Dent-Tarifen und die Continentale.
  • „80 Prozent vom Rest“: Die Versicherung zahlt 80 Prozent dessen, was nach der Kassenleistung übrig bleibt. So rechnen zum Beispiel die Deutsche Familienversicherung und die UKV in ZahnPRIVAT.
  • „Verdoppler“: Die Versicherung zahlt noch einmal so viel wie die Kasse. Einzelne Soforttarife berücksichtigen dabei ausdrücklich auch Härtefallleistungen der Kasse. Bei anderen ist das unklar, deshalb lohnt der Blick in die Bedingungen.

Die folgenden Tabellen rechnen beide Beispiele für vier Lagen durch: im Härtefall, ohne Härtefall 2026 mit fünf Jahren Bonusheft und für zwei Fälle ab 2027. Die Rechnungsbeträge sind Annahmen. Alle Kassenbeträge beruhen auf der G-BA-Richtlinie 2026, die Werte für 2027 sind Rechenbeispiele mit diesen Beträgen. Die drei rechten Spalten zeigen, was Sie mit dem jeweiligen Tarifmodell selbst zahlen.

Vollkeramikkrone für 950 Euro (Befund 1.1)

LageKasseohne ZZV90 % inkl. Kasse80 % vom RestVerdoppler
Härtefall (Leistungsbezug)398,39 €551,61 €95,00 €110,32 €153,22 €
Ohne Härtefall 2026, 5 Jahre Bonusheft278,87 €671,13 €95,00 €134,23 €392,26 €
Ohne Härtefall 2027, 5 Jahre Bonusheft (Rechenbeispiel)239,03 €710,97 €95,00 €142,19 €471,94 €
Ohne Härtefall 2027, ohne Bonus (Rechenbeispiel)199,20 €750,80 €95,00 €150,16 €551,60 €

Implantat mit Krone für 3.000 Euro (Befund 2.1)

LageKasseohne ZZV90 % inkl. Kasse80 % vom RestVerdoppler
Härtefall (Leistungsbezug)921,60 €2.078,40 €300,00 €415,68 €1.156,80 €
Ohne Härtefall 2026, 5 Jahre Bonusheft645,12 €2.354,88 €300,00 €470,98 €1.709,76 €
Ohne Härtefall 2027, 5 Jahre Bonusheft (Rechenbeispiel)552,96 €2.447,04 €300,00 €489,41 €1.894,08 €
Ohne Härtefall 2027, ohne Bonus (Rechenbeispiel)460,80 €2.539,20 €300,00 €507,84 €2.078,40 €

Daraus lassen sich drei Schlüsse ziehen:

  1. Für die Regelversorgung brauchen Sie im Leistungsbezug keine Versicherung. Sie kostet Sie nichts.
  2. Für höherwertigen Zahnersatz zahlt eine gute Versicherung auch im Härtefall viel. Beim Implantat übernimmt ein Tarif mit 90 Prozent inklusive Kasse 1.778,40 Euro.
  3. Den größten Nutzen hat die Versicherung, wenn Sie keinen Härtefall mehr haben. Ab 2027 wird diese Lücke größer. Wie Sie den Eigenanteil selbst ausrechnen, zeigt der Ratgeber Eigenanteil beim Zahnersatz berechnen.

Drei Haken, die die Rechnung schmälern

Zahnstaffel: Fast alle Tarife begrenzen die Erstattung in den ersten Jahren. Die Deutsche Familienversicherung zahlt im Tarif Exklusiv 100 in den ersten zwölf Monaten höchstens 1.750 Euro, in den ersten 24 Monaten höchstens 3.500 Euro. Die UKV zahlt in ZahnPRIVAT 100 und 90 im ersten Kalenderjahr höchstens 1.000 Euro und in den ersten beiden Jahren zusammen höchstens 3.000 Euro. Ein Implantat im ersten Jahr wird damit oft nicht voll erstattet. Mehr dazu im Ratgeber Zahnstaffel erklärt.

Was schon angeraten ist, ist nicht versichert: Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Was vor Vertragsbeginn angeraten oder begonnen wurde, ist nach den Musterbedingungen nicht versichert (§ 2 Abs. 1 MB/KK). Wer den Heil- und Kostenplan schon in der Hand hat, kann diese Behandlung nicht mehr versichern. Mehr dazu unter laufende Behandlung.

Beiträge gegen Erstattung: Stiftung Warentest nennt sehr guten Basisschutz ab 6 Euro im Monat. Die Testsieger kosten bei 43-jährigen Modellkunden 25 bis 58 Euro. 30 Euro im Monat sind in zwei Jahren 720 Euro. Für eine einzelne Keramikkrone lohnt sich das nicht, für ein Implantat kann es sich lohnen. Bei 6 Euro im Monat zahlen Sie in zwei Jahren 144 Euro, aber so günstige Tarife leisten für höherwertigen Zahnersatz meist wenig.

Lohnt sich eine Zahnzusatzversicherung bei Bürgergeld?

Stiftung Warentest ist eindeutig: „Menschen mit sehr geringen Einkünften sollten besser keine Zahnzusatzversicherung abschließen.“ Begründung: Bei ihnen zahlt die Krankenkasse auf Antrag die gesamten Kosten der Regelversorgung. Dieser Rat trifft auf die meisten Leistungsbezieher zu. In einigen Lagen kann eine Versicherung trotzdem sinnvoll sein:

Ihre LageEmpfehlung
Sie sind mit der Regelversorgung zufrieden und rechnen länger mit LeistungsbezugKeine Versicherung nötig. Den Beitrag besser als Rücklage sparen
Ihr Gebiss ist gesund, Sie wollen später ausdrücklich Implantate oder KeramikKann sinnvoll sein, wenn der Beitrag dauerhaft tragbar ist. Tarif mit Leistung über der Regelversorgung und günstiger Zahnstaffel wählen
Sie nehmen voraussichtlich bald wieder Arbeit aufPrüfenswert. Nach dem Bezug entfällt der Härtefall, ab 2027 ist der normale Festzuschuss niedriger. Der Abschluss ist vor einer Diagnose leichter
Zahnersatz ist schon angeraten oder geplantEin neuer Vertrag hilft für diese Behandlung nicht. Härtefall nutzen, Regelversorgung prüfen
Sie haben bereits einen VertragNicht vorschnell kündigen, erst den Beitrag senken (siehe nächster Abschnitt)
Sie wollen vor allem professionelle ZahnreinigungNachrechnen: Jahresbeitrag gegen Kosten der Zahnreinigung und Satzungsleistung Ihrer Kasse
Kinder in der BedarfsgemeinschaftKieferorthopädie läuft über die Kasse mit Eigenanteil, der nach Abschluss zurückgezahlt wird. Eine Zusatzversicherung für das Kind erkennt das Jobcenter nicht an

Allgemeine Kriterien finden Sie in den Ratgebern Ist eine Zahnzusatzversicherung sinnvoll? und Lohnt sich eine Zahnzusatzversicherung?. Worauf Sie beim Tarif achten sollten, steht unter Worauf achten beim Abschluss.

Sie haben schon eine Zahnzusatzversicherung: Kündigen, behalten oder günstiger stellen?

Viele Menschen haben einen Vertrag aus der Zeit, in der sie gearbeitet haben. Eine Kündigung spart sofort Geld, kann aber später teuer werden. Ein neuer Vertrag schließt alle dann bekannten Schäden aus, verlangt Gesundheitsangaben und beginnt mit einer neuen Zahnstaffel. Bevor Sie kündigen, prüfen Sie diese Möglichkeiten:

  1. Tarifwechsel beim selben Versicherer: Nach § 204 Abs. 1 VVG können Sie in einen anderen Tarif mit gleichartigem Schutz wechseln. Erworbene Rechte und eine eventuelle Alterungsrückstellung werden dabei angerechnet. Nur für Mehrleistungen im neuen Tarif darf der Versicherer einen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss oder eine Wartezeit verlangen. Ein Wechsel in einen günstigeren Tarif mit weniger Leistung ist deshalb meist unkompliziert.
  2. Anwartschaft: Ist der Tarif nach Art der Lebensversicherung mit Alterungsrückstellung kalkuliert, können Sie einen gekündigten Vertrag nach § 204 Abs. 5 VVG als Anwartschaftsversicherung fortführen. Viele Zahntarife haben keine Alterungsrückstellung, fragen Sie beim Versicherer nach.
  3. Kündigung zum richtigen Zeitpunkt: Nach § 205 Abs. 1 VVG können Sie zum Ende des Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist kündigen, eine vereinbarte Mindestlaufzeit geht vor. Erhöht der Versicherer den Beitrag, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung (§ 205 Abs. 4 VVG).
  4. Anstehende Erstattungen sichern: Steht eine Behandlung an, die der Vertrag abdeckt, kündigen Sie erst danach. Bei Kosten über 2.000 Euro können Sie nach § 192 Abs. 8 VVG vorab eine schriftliche Leistungszusage verlangen. Der Versicherer muss innerhalb von vier Wochen antworten, bei dringender Behandlung innerhalb von zwei Wochen.

Nicht einfach weniger zahlen: Zahlen Sie einen Beitrag nicht, kann der Versicherer nach § 38 VVG in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Tritt der Versicherungsfall nach Ablauf der Frist ein, muss er nicht leisten, und er kann fristlos kündigen. Sprechen Sie lieber vorher mit dem Versicherer.

Ausführlicher erklärt das der Ratgeber Zahnzusatzversicherung wechseln oder kündigen.

Wenn der Leistungsbezug endet: Der Härtefall fällt weg

Der automatische Härtefall gilt nur, solange Sie Leistungen beziehen. Nehmen Sie eine Arbeit auf und bekommen kein Grundsicherungsgeld mehr, prüft die Kasse Ihr Einkommen. Die Grenzen für 2026 nennt das Bundesgesundheitsministerium:

HaushaltMonatliche Bruttoeinnahmen 20262027 voraussichtlich
alleinbis 1.582,00 €bis 1.652,00 €
mit einem Angehörigenbis 2.175,25 €bis 2.271,50 €
je weiterer Angehöriger+ 395,50 €+ 413,00 €

Die Werte für 2027 sind aus dem Entwurf der Bezugsgröße 2027 abgeleitet und noch nicht beschlossen. Als Angehörige zählen Ehe- und Lebenspartner sowie familienversicherte Kinder, ihre Einnahmen werden mitgerechnet.

Liegt Ihr Einkommen knapp darüber, greift die gleitende Härtefallregelung (§ 55 Abs. 3 SGB V). Sie zahlen höchstens das Dreifache dessen, was Ihr Einkommen über der Grenze liegt. Das Bundesgesundheitsministerium rechnet so: Wer allein 1.610 Euro brutto hat, liegt 28 Euro über der Grenze und zahlt bei der Regelversorgung höchstens 84 Euro selbst.

Liegt Ihr Einkommen deutlich darüber, bekommen Sie den normalen Festzuschuss, mit Bonus, wenn Ihr Bonusheft lückenlos ist. Im Härtefall zählt das Bonusheft nicht, nach dem Leistungsbezug aber sehr. Gehen Sie deshalb auch im Leistungsbezug mindestens einmal im Kalenderjahr zur Kontrolle und lassen Sie das eintragen. Bei Verlust hilft der Ratgeber Bonusheft verloren.

Zeitpunkt beachten: Endet der Leistungsbezug während einer laufenden Zahnersatzbehandlung, informieren Sie Ihre Krankenkasse. Nach Angaben der Verbraucherzentrale kommt es bei der Einkommensprüfung grundsätzlich auf die Bruttoeinnahmen im Monat vor der Eingliederung des Zahnersatzes an. Wer Zahnersatz braucht und eine Arbeitsaufnahme absehen kann, sollte die Behandlung deshalb mit Praxis und Kasse zeitlich abstimmen.

Was sich 2027 ändert

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228) sinkt der Festzuschuss für alle Pläne, die ab dem 1. Januar 2027 bewilligt werden:

Festzuschussbis 31.12.2026 bewilligtab 01.01.2027 bewilligt
ohne Bonusheft60 %50 %
5 Jahre Bonusheft70 %60 %
10 Jahre Bonusheft75 %65 %
Härtefall60 % + 40 % = 100 %50 % + 50 % = 100 %

Entscheidend ist das Datum, an dem die Kasse bewilligt, nicht das Datum der Behandlung. Für vor dem 1. Januar 2027 bewilligte Festzuschüsse gilt nach dem neuen § 55 Abs. 6 SGB V das alte Recht. Das bestätigt auch die Techniker Krankenkasse.

Für Sie als Leistungsbezieher bedeutet das:

  • Regelversorgung im Härtefall: keine Änderung. Sie bekommen weiter 100 Prozent.
  • Wunschversorgung im Härtefall: Der doppelte Festzuschuss bleibt bei 100 Prozent des Festbetrags. Die neuen Euro-Beträge legt der G-BA bis zum 30. November 2026 fest.
  • Nach dem Leistungsbezug: Hier trifft Sie die Kürzung voll. Bei einer Brücke für eine Einzelzahnlücke sinkt der Zuschuss mit fünf Jahren Bonusheft rechnerisch von 645,12 auf 552,96 Euro, ohne Bonus auf 460,80 Euro (Rechenbeispiel mit den Beträgen 2026).
  • Zahnzusatzversicherung: Tarife, die einen festen Anteil inklusive Kassenleistung zahlen, gleichen die Kürzung aus, Ihr Eigenanteil bleibt in den Tabellen oben gleich. Verdoppler-Tarife zahlen dagegen weniger, weil ihre Leistung an der Kasse hängt.

Planen Sie Zahnersatz noch in diesem Jahr, lassen Sie den Heil- und Kostenplan rechtzeitig einreichen. Was die Kasse sonst zahlt, erklärt der Ratgeber Was zahlt die Krankenkasse für Zahnersatz?.

Zahnreinigung, Kieferorthopädie, Zuzahlungen: Was sonst gilt

Professionelle Zahnreinigung: Sie ist keine Regelleistung der Kasse, auch nicht im Leistungsbezug. Die Kasse zahlt zwei Kontrollen im Jahr und einmal im Kalenderjahr die Zahnsteinentfernung. Manche Kassen zahlen über ihre Satzung (§ 11 Abs. 6 SGB V) einen Zuschuss zur Zahnreinigung. Nach der Gebührenordnung kostet eine Zahnreinigung bei 28 Zähnen und 2,3-fachem Satz rund 101 Euro. Ob sich dafür ein Tarif lohnt, steht im Ratgeber Zahnzusatzversicherung für Zahnreinigung.

Füllungen: Seit dem Amalgam-Aus 2025 zahlt die Kasse auch bei Backenzähnen eine zahnfarbene Füllung aus selbsthaftendem Material ohne Zuzahlung. Mehrkosten entstehen nur, wenn Sie eine aufwendigere Kunststofffüllung in Schichttechnik wählen.

Kieferorthopädie bei Kindern: In den anerkannten Behandlungsfällen zahlen Eltern 20 Prozent Eigenanteil, beim zweiten Kind 10 Prozent. Die Kasse zahlt diesen Anteil zurück, wenn die Behandlung abgeschlossen ist (§ 29 SGB V). Die Härtefallregelung für Zahnersatz gilt hier nicht. Mehr dazu unter Kieferorthopädie bei Kindern.

Zuzahlungen bei Medikamenten und Hilfsmitteln: Bei Leistungsbeziehern zählt nach § 62 SGB V nur der Regelbedarf von 563 Euro als Einkommen, und zwar für die ganze Bedarfsgemeinschaft. Die Belastungsgrenze liegt damit 2026 bei 135,12 Euro im Jahr, für chronisch Kranke bei 67,56 Euro. Darüber können Sie sich von der Kasse befreien lassen.

Privat versichert im Leistungsbezug: Wer privat krankenversichert bleibt, bekommt vom Jobcenter einen Zuschuss bis zum halben Beitrag im Basistarif (§ 26 SGB II). Die Härtefallregelung des § 55 SGB V gilt nur für gesetzlich Versicherte. Eine Zahnzusatzversicherung können Privatversicherte nach Stiftung Warentest nicht abschließen, maßgeblich ist der Zahnteil ihres PKV-Tarifs.

Wenn Sie den Eigenanteil nicht zahlen können

Wenn Sie sich bewusst für eine Versorgung über der Regelversorgung entscheiden, müssen Sie den Eigenanteil selbst aufbringen. Diese Wege gibt es:

  • Regelversorgung wählen: Sie kostet im Leistungsbezug nichts. Ein Implantat lässt sich oft auch später noch setzen, wenn sich Ihre Lage bessert.
  • Zweitmeinung einholen: Ein zweiter Heil- und Kostenplan zeigt, ob die geplante Versorgung nötig ist und ob es günstiger geht. Siehe Zweitmeinung beim Zahnarzt.
  • Ratenzahlung mit der Praxis: Viele Praxen bieten Teilzahlung an. Rechnen Sie die Rate gegen Ihren Regelbedarf. Mehr dazu unter Zahnersatz finanzieren.
  • Darlehen vom Jobcenter: Nach § 24 Abs. 1 SGB II gibt es ein Darlehen nur für einen unabweisbaren Bedarf, der vom Regelbedarf umfasst ist. Für Zahnersatz über der Regelversorgung wird das nach unserer Einschätzung meist scheitern, denn die notwendige Versorgung zahlt die Kasse. Gewährt das Jobcenter ein Darlehen, wird es mit 5 Prozent des Regelbedarfs getilgt (§ 42a SGB II), bei 563 Euro also mit 28,15 Euro im Monat. Ein Darlehen über die 2.078,40 Euro aus dem Implantat-Beispiel wäre so erst nach 74 Monaten abbezahlt.
  • Mehrbedarf: § 21 Abs. 6 SGB II gilt nur für unabweisbare, besondere Bedarfe. Das Bundessozialgericht hat 2015 entschieden, dass Behandlungskosten aus einer Selbstbeteiligung in der privaten Krankenversicherung vorübergehend ein solcher Mehrbedarf sein können (B 14 AS 8/14 R). Auf Wunschzahnersatz gesetzlich Versicherter mit Härtefallanspruch lässt sich das nicht übertragen.

Checkliste: Zahnersatz und Zusatzversicherung im Leistungsbezug

  1. Bewilligungsbescheid über Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe bereitlegen. Er ist Ihr Nachweis für den Härtefall.
  2. Heil- und Kostenplan erstellen lassen und die Regelversorgung als Option mit anbieten lassen.
  3. Härtefallantrag bei der Krankenkasse stellen, nicht beim Jobcenter.
  4. Mit der Behandlung erst nach der Bewilligung beginnen. Die Zusage gilt ein halbes Jahr.
  5. Bei Wunschversorgung den Eigenanteil schriftlich vorrechnen lassen.
  6. Wenn eine Zahnzusatzversicherung besteht: Leistungszusage einholen, bei mehr als 2.000 Euro nach § 192 Abs. 8 VVG.
  7. Die Erstattung im selben Monat an die Praxis weiterleiten. Rechnung, Erstattungsschreiben und Kontoauszug aufheben.
  8. Vor einer Kündigung nach einem günstigeren Tarif oder einer Anwartschaft fragen.
  9. Auch im Leistungsbezug mindestens einmal im Jahr zur Kontrolle gehen und das Bonusheft führen.
  10. Zahnersatz, der vor einer absehbaren Arbeitsaufnahme nötig ist, möglichst noch im Leistungsbezug bewilligen lassen, wenn möglich vor dem 1. Januar 2027.

Häufig gestellte Fragen zur Zahnzusatzversicherung bei Bürgergeld

Wer zahlt Zahnersatz bei Bürgergeld?

Die gesetzliche Krankenkasse, nicht das Jobcenter. Wer Bürgergeld oder seit 01.07.2026 Grundsicherungsgeld bezieht, gilt nach § 55 Abs. 2 SGB V ohne Einkommensprüfung als Härtefall. Die Kasse zahlt dann den doppelten Festzuschuss, also 100 Prozent der Regelversorgung, höchstens die tatsächlichen Kosten. Sie reichen den Heil- und Kostenplan mit Ihrem Bewilligungsbescheid vor Behandlungsbeginn bei der Kasse ein.

Zahlt das Jobcenter die Beiträge für eine Zahnzusatzversicherung?

Nein. Die Bundesagentur für Arbeit schreibt ausdrücklich, dass Sie eine private Krankenzusatzversicherung selbst bezahlen müssen. Haben Sie eigenes Einkommen, zieht das Jobcenter davon pauschal 30 Euro im Monat für private Versicherungen ab. Höhere Beiträge werden auch mit Nachweis nicht berücksichtigt.

Darf ich mit Bürgergeld eine Zahnzusatzversicherung abschließen?

Ja. Über den Regelbedarf entscheiden Sie selbst, so steht es in § 20 SGB II. Das Jobcenter muss den Abschluss nicht genehmigen. Prüfen Sie aber vorher, ob Sie den Beitrag dauerhaft zahlen können. Bei Zahlungsverzug kann der Versicherer nach § 38 VVG leistungsfrei werden und kündigen.

Wird die Erstattung der Zahnzusatzversicherung auf das Bürgergeld angerechnet?

Eine ausdrückliche Regel dazu gibt es im SGB II nicht, und ein Grundsatzurteil haben wir nicht gefunden. In der Praxis rechnen Jobcenter eine Erstattung meist nicht an, wenn ihr eine Zahnarztrechnung in gleicher Höhe gegenübersteht. Es gibt aber Fälle, in denen das Jobcenter anrechnen wollte, weil die Rechnung erst im Folgemonat bezahlt wurde. Leiten Sie das Geld deshalb im Monat des Eingangs an die Praxis weiter und heben Sie Rechnung, Erstattungsschreiben und Kontoauszug auf.

Zahlt das Jobcenter oder die Krankenkasse ein Zahnimplantat bei Bürgergeld?

Das Implantat selbst zahlt keiner von beiden. Die Krankenkasse zahlt auch im Härtefall nur den doppelten Festzuschuss für den Befund. Bei einer Lücke von einem Zahn (Befund 2.1) sind das 2026 genau 921,60 Euro. Den Rest, bei einem Implantat mit Krone laut Verbraucherzentrale insgesamt meist 1.500 bis 3.500 Euro, tragen Sie selbst oder eine Zahnzusatzversicherung, die schon vor der Diagnose bestand.

Lohnt sich eine Zahnzusatzversicherung bei Bürgergeld?

Meist nicht, wenn Sie mit der Regelversorgung zufrieden sind, denn die bekommen Sie im Härtefall ohne Eigenanteil. Sie kann sich lohnen, wenn Sie bei absehbarem Zahnersatz eine höherwertige Versorgung wollen oder bald wieder Arbeit aufnehmen. Ohne Härtefall ist der Eigenanteil deutlich höher, ab 2027 noch einmal mehr. Wichtig: Die Versicherung muss vor der Diagnose bestehen, und die Zahnstaffel begrenzt die Erstattung in den ersten Jahren.

Was ändert sich 2027 beim Zahnersatz für Bürgergeld-Bezieher?

Für den Härtefall fast nichts: Ab 2027 setzt sich der Anspruch aus 50 plus 50 Prozent zusammen, im Ergebnis bleiben es 100 Prozent der Regelversorgung. Der normale Festzuschuss sinkt dagegen für alle ab dem 01.01.2027 bewilligten Pläne von 60, 70 oder 75 auf 50, 60 oder 65 Prozent. Das trifft Sie, sobald Sie keinen Leistungsbezug mehr haben und über der Härtefall-Einkommensgrenze liegen.

Soll ich meine Zahnzusatzversicherung kündigen, wenn ich Bürgergeld bekomme?

Nicht vorschnell. Ein neuer Vertrag schließt später alle dann bekannten Schäden aus und beginnt mit neuer Zahnstaffel. Fragen Sie zuerst beim Versicherer nach einem günstigeren Tarif desselben Anbieters, dafür gibt es einen Anspruch nach § 204 VVG. Bei Tarifen mit Alterungsrückstellung kann auch eine Anwartschaft möglich sein. Kündigen können Sie nach § 205 VVG meist zum Ende des Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist.

Zahlt die Krankenkasse bei Bürgergeld eine professionelle Zahnreinigung?

Nein, die professionelle Zahnreinigung ist keine Regelleistung der gesetzlichen Kasse, auch nicht im Leistungsbezug. Die Kasse zahlt zwei Kontrollen im Jahr und einmal im Kalenderjahr die Zahnsteinentfernung. Manche Kassen geben über ihre Satzung einen Zuschuss zur Zahnreinigung, fragen Sie danach. Eine Zahnreinigung kostet nach GOZ bei 28 Zähnen und 2,3-fachem Satz rund 101 Euro.

Fazit: Erst den Härtefall nutzen, dann über eine Versicherung nachdenken

Im Leistungsbezug ist der wichtigste Schutz beim Zahnersatz die Härtefallregelung der Krankenkasse. Mit ihr kostet die Regelversorgung Sie nichts, 2026 wie 2027. Eine Zahnzusatzversicherung schließt nur die Lücke zur höherwertigen Versorgung, und die Beiträge kommen aus Ihrem Regelbedarf. Für die meisten Bezieher von Grundsicherungsgeld ist sie deshalb kein Muss. Interessant wird sie, wenn Sie bald wieder arbeiten oder sicher Implantate oder Keramik wollen und der Beitrag dauerhaft in Ihr Budget passt. Haben Sie schon einen Vertrag, lohnt es sich meist, ihn günstiger zu stellen, statt ihn zu kündigen.

Quellen

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Sozial- oder Versicherungsberatung. Maßgeblich sind der Bescheid Ihres Jobcenters oder Sozialamts, die Entscheidung Ihrer Krankenkasse und die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags. Die genannten Tarifregeln stammen aus den jeweils zitierten Bedingungswerken. Beträge 2027 sind gekennzeichnete Rechenbeispiele, weil der G-BA die neuen Festzuschüsse erst bis 30.11.2026 festsetzt. Stand: Oktober 2026.

Geschrieben von

Yannik Meng

Gründer und Inhaber von ZahnzusatzPlus, Versicherungsmakler nach § 34d GewO mit 9 Jahren Erfahrung in der Versicherungs- und Finanzbranche. Schreibt über Tarife, Leistungen und Fallstricke der Zahnzusatzversicherung. So arbeitet unsere Redaktion

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