Zahnzusatzversicherung: Worauf achten beim Abschluss? 10 Kriterien und Checkliste 2026/2027
Das Wichtigste in Kürze
- Das wichtigste Kriterium ist die Bezugsgröße: Ein Tarif mit 90 Prozent der Rechnung inklusive Kassenleistung lässt bei einem Implantat für 3.000 Euro 300 Euro Eigenanteil, ein Tarif, der nur den Festzuschuss verdoppelt, ab 2027 rechnerisch 2.078,40 Euro.
- Für ab dem 01.01.2027 bewilligte Heil- und Kostenpläne sinkt der Festzuschuss von 60/70/75 auf 50/60/65 Prozent der Regelversorgung. Tarife, die sich nur an der Kassenleistung orientieren, zahlen dann weniger.
- Prüfen Sie die Zahnstaffel der ersten Jahre, dauerhafte Jahreshöchstbeträge, die Erstattung bis mindestens zum 3,5-fachen GOZ-Satz und ob ein Preis- und Leistungsverzeichnis Material- und Laborkosten begrenzt.
- Die Wartezeit für Zahnersatz darf gesetzlich höchstens acht Monate betragen (§ 197 VVG). Auch ohne Wartezeit sind angeratene oder laufende Behandlungen nicht versichert.
- Gesundheitsfragen müssen Sie vollständig beantworten. Bei Fehlern kann der Versicherer zurücktreten, kündigen oder den Vertrag anpassen, in der Krankenversicherung bis zu drei Jahre, bei Vorsatz bis zu zehn Jahre nach Abschluss.

Inhaltsverzeichnis
- Kurz beantwortet: Die 10 wichtigsten Kriterien im Überblick
- Vorab: Welche Absicherung brauchen Sie überhaupt?
- Was die Kasse zahlt: Festzuschuss 2026 und Kürzung 2027
- Kriterium 1: Worauf sich die Erstattung bezieht
- Kriterium 2: Zahnstaffel und Jahreshöchstbeträge
- Kriterium 3: Wartezeit
- Kriterium 4: Erstattung bis zum 3,5-fachen GOZ-Satz
- Kriterium 5: Material- und Laborkosten ohne Preisverzeichnis
- Kriterium 6: Implantate, Knochenaufbau und Höchstzahlen
- Kriterium 7: Zahnerhalt, Prophylaxe und Kieferorthopädie
- Kriterium 8: Gesundheitsfragen richtig beantworten
- Kriterium 9: Beitrag heute und im Alter
- Kriterium 10: Kündigung, Tarifwechsel und Schlichtung
- Wo im Kleingedruckten was steht
- Typische Fallstricke beim Abschluss
- Checkliste: 15 Prüfpunkte vor der Unterschrift
- Nach dem Abschluss: Widerruf, Beratung und Leistungsauskunft
- Worauf Sie je nach Lebenslage zusätzlich achten sollten
- Häufig gestellte Fragen zu Zahnzusatzversicherung: Worauf achten beim Abschluss?
- Fazit: Die Bedingungen entscheiden, nicht die Werbezahl
- Quellen
Bei einer Zahnzusatzversicherung sollten Sie vor allem darauf achten, worauf sich der Prozentsatz der Erstattung bezieht: Am meisten bringt ein Tarif, der einen hohen Anteil der gesamten Zahnarztrechnung inklusive Kassenleistung erstattet, bis mindestens zum 3,5-fachen GOZ-Satz leistet und Material- und Laborkosten nicht über ein Preisverzeichnis begrenzt. Danach kommen die Zahnstaffel der ersten Jahre, die Wartezeit, die Gesundheitsfragen und die Frage, wie sich der Beitrag im Alter entwickelt. Ab 2027 wird die Auswahl wichtiger, denn für ab dem 1. Januar 2027 bewilligte Heil- und Kostenpläne sinkt der Festzuschuss der Kasse von 60 auf 50 Prozent der Regelversorgung.
Dieser Ratgeber ist eine Prüfanleitung für die Tarifbedingungen. Sie finden die zehn Kriterien mit Begründung, eine Rechnung mit vier Tariftypen für 2026 und 2027, die Rechtslage aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die Prüfmaßstäbe der Stiftung Warentest und eine Checkliste mit der Stelle im Bedingungswerk, an der Sie jeden Punkt finden. Ob eine Versicherung für Sie grundsätzlich passt, klärt der Ratgeber Ist eine Zahnzusatzversicherung sinnvoll?. Ob sie sich finanziell rechnet, zeigt Lohnt sich eine Zahnzusatzversicherung? mit Break-even-Tabelle. Wie die Versicherung grundsätzlich funktioniert, erklärt Was ist eine Zahnzusatzversicherung?.
Kurz beantwortet: Die 10 wichtigsten Kriterien im Überblick
Eine gute Zahnzusatzversicherung erkennen Sie an zehn Punkten in den Versicherungsbedingungen. Die Tabelle fasst sie zusammen, die Abschnitte darunter erklären jeden Punkt mit Beispiel.
| Nr. | Kriterium | Darauf sollten Sie achten | Warum |
|---|---|---|---|
| 1 | Bezugsgröße der Erstattung | Prozent der gesamten Rechnung inklusive Kassenleistung, nicht nur Aufstockung des Festzuschusses | entscheidet über Hunderte bis Tausende Euro je Implantat |
| 2 | Zahnstaffel und Jahresgrenzen | ausreichende Summen in den ersten Jahren, keine niedrige dauerhafte Jahresgrenze | begrenzt die Leistung trotz hoher Prozentangabe |
| 3 | Wartezeit | höchstens acht Monate (gesetzliche Obergrenze), besser kürzer oder keine | so lange zahlt der Tarif für Zahnersatz nichts |
| 4 | Gebührenordnung (GOZ) | Erstattung mindestens bis zum 3,5-fachen Satz | höhere Faktoren sind bei aufwendigen Behandlungen möglich |
| 5 | Material- und Laborkosten | kein Preis- und Leistungsverzeichnis | diese Kosten machen 60 bis 70 Prozent einer Zahnersatz-Rechnung aus |
| 6 | Implantate | keine niedrige Höchstzahl, keine Summengrenze je Implantat, Knochenaufbau mitversichert | Implantate sind der teuerste Versicherungsfall |
| 7 | Zahnerhalt, Prophylaxe, KFO | nur wenn Sie diese Leistungen wirklich brauchen | erhöht den Beitrag, oft gedeckelt |
| 8 | Gesundheitsfragen | vollständig und richtig beantworten, angeratene Behandlungen angeben | sonst Rücktritt, Kündigung oder Leistungsverweigerung |
| 9 | Beitrag heute und im Alter | Kalkulationsart kennen, Beitragsstufen erfragen | die meisten Tarife werden mit dem Alter teurer |
| 10 | Kündigung, Wechsel, Schlichtung | Kündigungsverzicht des Versicherers, Ombudsmann | schützt Sie, wenn Sie die Versicherung am meisten brauchen |
Die Verbraucherzentrale empfiehlt, sich vor dem Abschluss die vollständigen Versicherungs- und Tarifbedingungen schicken zu lassen und sie auf genau diese Begrenzungen zu prüfen. Werbeaussagen wie „bis zu 100 Prozent” sagen allein wenig.
Vorab: Welche Absicherung brauchen Sie überhaupt?
Bevor Sie Tarife vergleichen, sollten Sie festlegen, was die Versicherung leisten soll. Davon hängt ab, welche Kriterien für Sie wichtig sind und welche Sie getrost ignorieren können.
Die Stiftung Warentest unterscheidet in ihrem Vergleich von 278 Tarifen (Stand 12.08.2026) drei Kundentypen:
| Kundentyp | Ziel | Was das für die Tarifwahl heißt |
|---|---|---|
| Kasse genügt | Regelversorgung reicht, nur der Eigenanteil soll abgesichert sein | sehr guter Basisschutz laut Stiftung Warentest ab 6 Euro im Monat |
| Gut und günstig | auch Keramik, Inlays oder Implantate, ein kleiner Eigenanteil ist in Ordnung | die besten Angebote dieses Typs kosten höchstens 29 Euro im Monat |
| Rundum sorglos | möglichst vollständige Kostenübernahme, auch bei mehreren Implantaten | Testsieger kosten für 43-jährige Modellkunden 25 bis 58 Euro im Monat |
Bei der Regelversorgung, etwa einer Metallkrone, beträgt Ihr Eigenanteil 2026 je nach Bonusheft 40, 30 oder 25 Prozent der Kassenkosten. Bei einer Krone (Befund 1.1) sind das 159,36, 119,52 oder 99,60 Euro. Für ab 2027 bewilligte Pläne steigt er rechnerisch auf 50, 40 oder 35 Prozent, also 199,19, 159,36 oder 139,44 Euro. Wer mit Kassenversorgung zufrieden ist, braucht keinen teuren Tarif. Die Verbraucherzentrale hält eine Zahnzusatzversicherung vor allem dann für sinnvoll, wenn Sie hochwertigen Zahnersatz wünschen.
Wer keine Zahnzusatzversicherung braucht:
- Geringes Einkommen: Liegt Ihr Bruttoeinkommen 2026 als Alleinstehende bei höchstens 1.582 Euro im Monat (mit einem Angehörigen 2.175,25 Euro), zahlt die Kasse als Härtefall 100 Prozent der Regelversorgung (BMG). Daran ändert auch die Reform 2027 nichts. Die Stiftung Warentest rät Menschen mit sehr geringen Einkünften von einer Zusatzversicherung ab. Details im Ratgeber Härtefallregelung beim Zahnersatz.
- Privat Krankenversicherte: Sie können laut Stiftung Warentest keine Zahnzusatzversicherung abschließen. Ihr Zahnschutz hängt vom PKV-Tarif ab, siehe Zahnzusatzversicherung für Privatversicherte.
- Bereits angeratene Behandlung: Für diesen Zahn ist es zu spät, siehe Ist es zu spät für eine Zahnzusatzversicherung?.
Prüfen Sie außerdem, ob eine bestehende Versicherung schon Zahnleistungen enthält. Das empfiehlt die Verbraucherzentrale als ersten Schritt.
Was die Kasse zahlt: Festzuschuss 2026 und Kürzung 2027
Die gesetzliche Kasse zahlt bei Zahnersatz einen befundbezogenen Festzuschuss, keinen Anteil Ihrer Rechnung (§ 55 SGB V). Er bemisst sich an der Regelversorgung, der einfachsten ausreichenden Lösung für Ihren Befund. Wählen Sie ein Implantat oder Vollkeramik, bleibt der Zuschuss gleich, und die Differenz zahlen Sie selbst. Diese Differenz soll die Zahnzusatzversicherung schließen.
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228) sinken die Sätze für alle ab dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse:
| Bonusheft | bewilligt bis 31.12.2026 | bewilligt ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| ohne Bonus | 60 % | 50 % |
| 5 Jahre lückenlos | 70 % | 60 % |
| 10 Jahre lückenlos | 75 % | 65 % |
| Härtefall | 100 % | 100 % |
Für vor dem 1. Januar 2027 bewilligte Heil- und Kostenpläne gilt das alte Recht weiter (§ 55 Abs. 6 SGB V in der neuen Fassung). Entscheidend ist das Datum der Bewilligung, nicht der Behandlungsbeginn. Das bestätigt auch die Techniker Krankenkasse.
Zwei Beispiele aus der KZBV-Abrechnungshilfe Festzuschüsse 2026. Die Werte für 2027 sind Rechenbeispiele mit den Beträgen 2026, denn die neuen Euro-Beträge legt der Gemeinsame Bundesausschuss erst bis zum 30.11.2026 fest:
| Befund | 2026: 60 / 70 / 75 % | 2027 (Rechenbeispiel): 50 / 60 / 65 % |
|---|---|---|
| 1.1 Krone auf weitgehend zerstörtem Zahn | 239,03 / 278,87 / 298,79 € | 199,20 / 239,03 / 258,95 € |
| 2.1 ein fehlender Zahn (auch bei Implantat) | 552,96 / 645,12 / 691,20 € | 460,80 / 552,96 / 599,04 € |
Pro Bonusstufe zahlt die Kasse bei einem fehlenden Zahn rechnerisch 92,16 Euro weniger, bei einer Krone rund 40 Euro. Für die Tarifwahl ist das wichtig: Tarife, die einen Prozentsatz der Rechnung inklusive Kassenleistung erstatten, gleichen die Kürzung aus. Tarife, die sich nur an der Kassenleistung orientieren, zahlen ab 2027 weniger. Alle Befunde und Beträge finden Sie im Ratgeber Festzuschuss für Zahnersatz. Wie Sie mit einem lückenlosen Bonusheft die höheren Stufen sichern, steht unter Bonusheft und Erstattung.
Kriterium 1: Worauf sich die Erstattung bezieht
Der Prozentsatz in der Werbung ist nur so viel wert wie die Größe, auf die er sich bezieht. Das ist der wichtigste Punkt beim Abschluss, und er wird oft übersehen.
Die Verbraucherzentrale rät: Die Leistung sollte sich auf den privaten Rechnungsbetrag beziehen und nicht nur auf den Teil, den die Kasse bezuschusst. Sie weist auch darauf hin, dass die gängigen Policen die Kassenleistung sehr häufig in ihren Prozentsatz einrechnen. Bei 80 Prozent Erstattung inklusive Kasse bleiben 20 Prozent bei Ihnen.
Vier Tariftypen im Vergleich
Die folgende Rechnung zeigt, was bei einem Implantat mit Krone für 3.000 Euro (Befund 2.1, innerhalb der von der Verbraucherzentrale genannten Spanne von 1.500 bis 3.500 Euro) übrig bleibt. Gerechnet ist ohne Bonusheft. Die Tariftypen sind Modelle, keine konkreten Angebote.
| Tariftyp | Rest für Sie 2026 (Kasse 552,96 €) | Rest für Sie 2027 (Kasse 460,80 €, Rechenbeispiel) |
|---|---|---|
| ohne Zusatzversicherung | 2.447,04 € | 2.539,20 € |
| A: 90 % der Rechnung inklusive Kassenleistung | 300,00 € | 300,00 € |
| B: 90 % des Eigenanteils nach Abzug der Kasse | 244,70 € | 253,92 € |
| C: Verdopplung des Festzuschusses | 1.894,08 € | 2.078,40 € |
| D: 80 % der Rechnung inklusive Kassenleistung | 600,00 € | 600,00 € |
Was die Tabelle zeigt:
- Typ A und D bleiben stabil: Sinkt der Festzuschuss, zahlt die Versicherung die Differenz. Bei Typ A steigt die Leistung der Versicherung 2027 von 2.147,04 auf 2.239,20 Euro.
- Typ B erstattet einen Anteil Ihres Eigenanteils. Er ist hier sogar etwas günstiger als A, Ihr Rest steigt 2027 aber um 9,22 Euro, weil der Eigenanteil größer wird.
- Typ C verdoppelt nur den Kassenzuschuss. Bei teurem Zahnersatz bleibt eine große Lücke, und sie wächst ab 2027 um 184,32 Euro, weil auch die Versicherung weniger zahlt. Finanztip hält Tarife mit „Verdopplung der Kassenleistung” ausdrücklich für nicht lohnend.
Bei einer Vollkeramikkrone für 1.000 Euro (Befund 1.1) bleibt 2026 ohne Bonus bei Typ A ein Rest von 100,00 Euro, bei Typ C von 521,94 Euro. Ab 2027 steigt der Rest bei Typ C rechnerisch auf 601,60 Euro, bei Typ A bleibt er bei 100,00 Euro.
Fallstrick: Anrechnung mit dem höchsten Bonus
Rechnet der Tarif die Kassenleistung ein, kommt es darauf an, welche. Die Stiftung Warentest beschreibt drei Varianten: Manche Versicherer rechnen die tatsächliche Kassenleistung an, andere die Leistung ohne Bonus, wieder andere die Leistung mit dem höchsten Bonus, auch wenn Sie diesen gar nicht erhalten.
Die Wirkung bei unserem Implantat-Beispiel ohne Bonusheft und Tariftyp A: Rechnet der Versicherer so, als hätten Sie den Höchstbonus, zieht er 2026 691,20 statt 552,96 Euro ab. Ihr Rest steigt von 300,00 auf 438,24 Euro. Ab 2027 ergibt sich rechnerisch derselbe Betrag (599,04 statt 460,80 Euro Anrechnung). Wer kein lückenloses Bonusheft hat, sollte diese Klausel suchen. Sie steht meist in den Tarifbedingungen beim Zahnersatz unter Begriffen wie „Vorleistung der GKV” oder „Anrechnung”.
Laut Finanztip staffeln einige Anbieter zudem ihre eigene Leistung nach dem Bonusheft. Ein gepflegtes Bonusheft lohnt sich dann doppelt.
Was „100 Prozent” bedeuten kann
Tarife mit 100 Prozent Erstattung gibt es. Sie sind vergleichsweise teuer, und das Sternchen hinter der Zahl verdient einen genauen Blick: 100 Prozent wovon, bis zu welchem GOZ-Faktor, ab welchem Versicherungsjahr und bis zu welcher Summe? Mehr dazu im Ratgeber Zahnzusatzversicherung mit 100 Prozent.
Kriterium 2: Zahnstaffel und Jahreshöchstbeträge
Die Zahnstaffel begrenzt in den ersten Versicherungsjahren, wie viel der Tarif insgesamt erstattet. Sie ist der Grund, warum ein „90-Prozent-Tarif” im ersten Jahr manchmal nur einen Bruchteil zahlt.
Die Verbraucherzentrale nennt als Beispiel 500 Euro im ersten Jahr und 1.000 Euro in den ersten zwei Jahren. Solche Begrenzungen gelten häufig in den ersten drei bis fünf Versicherungsjahren. Nahezu alle Tarife sehen laut Finanztest eine solche Phase vor, die volle Summe gibt es in aller Regel ab dem fünften Jahr (ihre-vorsorge.de/dpa).
So wirkt die Staffel beim Implantat-Beispiel ab 2027 ohne Bonusheft. Der Tarif (Typ A) würde 2.239,20 Euro zahlen, der Eigenanteil ohne Versicherung läge bei 2.539,20 Euro:
| Grenze im betreffenden Jahr | Versicherung zahlt | Sie zahlen |
|---|---|---|
| 500 € | 500,00 € | 2.039,20 € |
| 1.000 € | 1.000,00 € | 1.539,20 € |
| 1.500 € | 1.500,00 € | 1.039,20 € |
| 2.000 € | 2.000,00 € | 539,20 € |
| keine Grenze mehr | 2.239,20 € | 300,00 € |
Worauf Sie achten sollten:
- Höhe in den ersten Jahren: Die Stiftung Warentest bewertet die Begrenzungen in den ersten sechs Vertragsjahren bis zu einer Höhe von 1.500 Euro pro Jahr. Liegt Ihre Staffel deutlich darunter, sind die ersten Jahre schwach abgesichert.
- Unfälle: Gute Tarife heben die Staffel bei unfallbedingtem Zahnersatz auf. Auch das ist ein Prüfpunkt der Stiftung Warentest.
- Versicherungsjahr oder Kalenderjahr: Ob das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr entspricht, steht laut PKV-Verband in den Vertragsunterlagen. Zählt die Staffel nach Kalenderjahren, beginnt bei einem Vertragsbeginn im Oktober das zweite Jahr bereits am 1. Januar. Die Wartezeit läuft dagegen immer ab Versicherungsbeginn.
- Dauerhafte Jahresgrenzen: Manche Tarife begrenzen die Erstattung auch nach der Staffel, etwa auf 10.000 oder 15.000 Euro im Jahr. Die Verbraucherzentrale rät zu Verträgen ohne solche Grenze, weil sie später meist nicht angehoben wird. Ein Beispiel: Fünf Implantate für je 3.000 Euro ab 2027 ohne Bonusheft ergäben bei Typ A einen Anspruch von 11.196 Euro. Bei einer Jahresgrenze von 10.000 Euro blieben zusätzlich 1.196 Euro offen. Leistet ein Tarif für alle Zahnersatz-Versorgungen eines Jahres weniger als 2.000 Euro, kann er bei der Stiftung Warentest höchstens „ausreichend” erreichen.
Ausführlich mit weiteren Beispielen: Zahnstaffel erklärt und Zahnzusatzversicherung ohne Leistungsbegrenzung.
Kriterium 3: Wartezeit
Die Wartezeit ist der Zeitraum nach Versicherungsbeginn, in dem der Tarif für bestimmte Leistungen noch nicht zahlt. Für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie darf sie höchstens acht Monate betragen, die allgemeine Wartezeit höchstens drei Monate (§ 197 VVG).
Die Musterbedingungen des PKV-Verbands (MB/KK) sehen genau diese Werte vor. Die allgemeine Wartezeit entfällt bei Unfällen, und die Wartezeiten können erlassen werden, wenn der Tarif das vorsieht und Sie ein ärztliches Zeugnis über Ihren Gesundheitszustand vorlegen (§ 3 MB/KK).
Laut Stiftung Warentest verzichten viele Versicherer inzwischen auf die Wartezeit oder verkürzen sie, etwa auf drei Monate. In der Bewertung kostet eine Wartezeit nur 0,1 Notenpunkte. Wichtiger ist ein anderer Hinweis: „Keine Wartezeit” gilt nur für Befunde, die erst nach dem Vertragsschluss festgestellt werden. Laufende Behandlungen bleiben ausgeschlossen.
Darauf sollten Sie achten:
- Gilt die Wartezeit für alle Leistungen oder nur für Zahnersatz? Prophylaxe ist oft sofort versichert.
- Entfällt die Wartezeit bei Unfall?
- Wird „ohne Wartezeit” mit einer niedrigen Zahnstaffel im ersten Jahr kombiniert? Dann ist der Vorteil kleiner, als er klingt.
Mehr dazu: Zahnzusatzversicherung ohne Wartezeit, Sofortschutz, Ab wann greift die Zahnzusatzversicherung? und Wartezeit umgehen.
Kriterium 4: Erstattung bis zum 3,5-fachen GOZ-Satz
Privat abgerechnete Zahnarztleistungen richten sich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Der Zahnarzt darf den Gebührensatz mit einem Faktor zwischen 1,0 und 3,5 multiplizieren. Der 2,3-fache Satz bildet eine durchschnittliche Leistung ab, ein höherer Satz ist nur bei Besonderheiten der Schwierigkeit, des Zeitaufwands oder der Umstände zulässig (§ 5 GOZ).
Was das in Euro bedeutet, zeigt die Rechnung mit dem Punktwert von 5,62421 Cent:
| GOZ-Leistung | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach | 4,0-fach (nur mit Vereinbarung) |
|---|---|---|---|---|
| 9010 Implantat setzen (1.545 Punkte) | 86,89 € | 199,86 € | 304,13 € | 347,58 € |
| 2210 Vollkrone (1.678 Punkte) | 94,37 € | 217,06 € | 330,31 € | 377,50 € |
Begrenzt ein Tarif auf den 2,3-fachen Satz, fehlen bei einer aufwendigen Implantation schon für diese eine Gebührenziffer 104,27 Euro, bei einer Krone 113,25 Euro. Eine Implantatversorgung besteht aus vielen solchen Positionen.
Empfehlung: Die Verbraucherzentrale rät, dass die Erstattung regelmäßig über den 2,3-fachen Satz hinausgehen sollte. Eine Begrenzung auf den Höchstsatz, den 3,5-fachen Satz, hält sie für ausreichend. Die Stiftung Warentest legt ihren Modellrechnungen Honorare zugrunde, die teils mit dem 2,7- oder 3,5-fachen Satz berechnet sind, und berücksichtigt die Erstattung mindestens bis zum 3,5-fachen Satz.
Über 3,5: Einen höheren Faktor darf der Zahnarzt nur über eine schriftliche Vereinbarung vor der Behandlung abrechnen. Sie muss den Hinweis enthalten, dass eine Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist, und ist bei Notfall- und akuten Schmerzbehandlungen nicht zulässig (§ 2 GOZ). Einige Tarife zahlen auch darüber hinaus. Wenn Ihre Praxis mit Honorarvereinbarungen arbeitet, fragen Sie dort nach und prüfen Sie den Tarif darauf. Wie eine Zahnarztrechnung aufgebaut ist, erklärt der Ratgeber GOZ und BEMA verstehen.
Kriterium 5: Material- und Laborkosten ohne Preisverzeichnis
Bei Zahnersatz machen Material- und Laborkosten laut KZBV 60 bis 70 Prozent der Gesamtrechnung aus. Begrenzt ein Tarif diesen Teil, wirkt sich das stärker aus als jede Honorargrenze.
Die Begrenzung erfolgt meist über ein Preis- und Leistungsverzeichnis, eine Liste mit Höchstpreisen für Laborleistungen im Bedingungswerk. Liegt die Laborrechnung über diesen Preisen, zahlen Sie die Differenz, auch bei einem Tarif mit hoher Prozentangabe. Die Verbraucherzentrale nennt das eine deutliche Einschränkung. Ähnlich wirken Klauseln, die sich auf Kostengrenzen der Beihilfe oder der gesetzlichen Krankenversicherung beziehen.
Die Stiftung Warentest wertet Tarife mit Preis- und Leistungsverzeichnis um 0,3 Notenpunkte ab, um 0,5 Punkte, wenn der Tarif zugleich die volle Übernahme des Eigenanteils verspricht.
So finden Sie es: Suchen Sie in den Tarifbedingungen nach „Preis- und Leistungsverzeichnis”, „Höchstpreise”, „Material- und Laborkosten” oder einem Anhang mit Preislisten. Fehlt ein solcher Anhang und werden Material- und Laborkosten ohne Begrenzung erstattet, ist das ein gutes Zeichen.
Kriterium 6: Implantate, Knochenaufbau und Höchstzahlen
Implantate sind in der Regel der teuerste Versicherungsfall. Die Kasse zahlt für das Implantat selbst nichts, nur den Festzuschuss für den Befund. Hier unterscheiden sich Tarife am stärksten.
Wie teuer eine Implantatversorgung werden kann, zeigt das Modell der Stiftung Warentest: 5.057 Euro, davon 1.630,88 Euro für einen Knochenaufbau, 1.061,97 Euro für implantologische Leistungen, 1.099,90 Euro Materialkosten und 1.264,25 Euro für die Krone auf dem Implantat. Der Knochenaufbau macht hier knapp ein Drittel aus.
Darauf sollten Sie achten:
- Höchstzahl: Manche Tarife begrenzen die Zahl der Implantate, die Verbraucherzentrale nennt als Beispiel acht insgesamt. Die umfassendsten Tarife haben keine Begrenzung. Die Stiftung Warentest erwartet in ihrem Modell, dass über die gesamte Laufzeit nicht weniger als zehn Implantate erstattet werden, und alle fünf Jahre mindestens zwei im selben Kalenderjahr.
- Summengrenzen: Höchstbeträge für Implantate sollten nicht vorgesehen sein, empfiehlt die Verbraucherzentrale.
- Knochenaufbau: Er ist häufig vor dem Setzen eines Implantats nötig und sollte mitversichert sein.
- Medizinische Notwendigkeit: Versicherer zahlen nur für medizinisch notwendige Behandlungen. Ob ein Implantat im Einzelfall notwendig ist oder eine andere Versorgung ebenso erfolgversprechend wäre, kann der Versicherer laut Verbraucherzentrale in Frage stellen.
Mehr dazu im Ratgeber Zahnzusatzversicherung für Implantate.
Kriterium 7: Zahnerhalt, Prophylaxe und Kieferorthopädie
Viele Tarife enthalten neben Zahnersatz weitere Leistungen. Sie machen den Vertrag teurer und sind nur dann ein Kriterium, wenn Sie sie wirklich nutzen.
Zahnerhalt: Kunststofffüllungen, Wurzel- und Parodontitisbehandlungen kommen häufiger vor als Zahnersatz. Die Kasse übernimmt sie, aber nicht in jeder Ausführung. Eine Wurzelbehandlung an einem Backenzahn zahlt sie zum Beispiel nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wer Zahnerhalt mitversichern möchte, prüft dieselben Punkte wie beim Zahnersatz: Prozent der Rechnung, GOZ-Grenze, Staffel. Die Stiftung Warentest bewertet diese Leistungen in ihrem Test nicht, führt sie aber in der Tabelle auf.
Professionelle Zahnreinigung (PZR): Sie ist keine Regelleistung der Kasse. Viele Krankenkassen zahlen freiwillig einen Zuschuss, laut Stiftung Warentest zwischen 20 und höchstens 500 Euro im Jahr. Eine PZR für 28 Zähne kostet nach GOZ beim 2,3-fachen Satz 101,36 Euro. Viele Tarife deckeln diese Leistung, etwa auf 100 Euro im Kalenderjahr. Die Verbraucherzentrale rät, solche eher geringen Leistungen nicht zum entscheidenden Argument zu machen. Mehr: Zahnzusatzversicherung für Zahnreinigung und PZR-Flatrate.
Kieferorthopädie: Die Kasse zahlt bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre erst ab der Indikationsgruppe KIG 3 (Verbraucherzentrale), bei Erwachsenen nur bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern (§ 28 Abs. 2 SGB V, § 29 SGB V). Wer für ein Kind vorsorgen will, achtet auf Leistungen bei KIG 1 und 2. Für Erwachsene ist wichtig, ob Aligner versichert sind und wie hoch die Summengrenze ist. Siehe Kieferorthopädie-Versicherung für Kinder und für Erwachsene.
Kriterium 8: Gesundheitsfragen richtig beantworten
Vor dem Abschluss fragt der Versicherer nach Ihrem Zahnzustand. Diese Fragen entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen Sie versichert werden, und sie sind eine häufige Ursache späterer Streitfälle.
Typische Fragen betreffen fehlende und nicht ersetzte Zähne, vorhandenen Zahnersatz, Parodontitis und vor allem Behandlungen, die angeraten, geplant oder begonnen sind. Die Verbraucherzentrale nennt den Knackpunkt: Ihr Zahnarzt sollte noch keinen Zahn als behandlungsbedürftig eingestuft haben. Notwendige Behandlungen werden in der Regel nicht in den Vertrag einbezogen. Nach den Musterbedingungen zahlt der Versicherer nicht für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind (§ 2 Abs. 1 MB/KK). Mehr dazu unter angeratene Behandlung und laufende Behandlung.
Was das Gesetz regelt
| Situation | Rechtsfolge | Grundlage |
|---|---|---|
| Welche Angaben Sie machen müssen | bekannte, für den Versicherer erhebliche Umstände, nach denen er in Textform gefragt hat; auch bei Fragen nach Ihrem Antrag bis zur Annahme | § 19 Abs. 1 VVG |
| Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit | Rücktritt; für den betroffenen Versicherungsfall keine Leistung | § 19 Abs. 2–3, § 21 Abs. 2 VVG |
| leichte Fahrlässigkeit | Kündigung mit einem Monat Frist oder Anpassung des Vertrags, etwa ein Ausschluss oder Zuschlag | § 19 Abs. 3–4 VVG |
| Anpassung erhöht den Beitrag um mehr als 10 % oder schließt etwas aus | Sie dürfen innerhalb eines Monats fristlos kündigen | § 19 Abs. 6 VVG |
| Pflicht des Versicherers | Er muss Sie in einer gesonderten Mitteilung in Textform auf die Folgen hinweisen, sonst stehen ihm diese Rechte nicht zu | § 19 Abs. 5 VVG |
| Wie lange die Rechte bestehen | in der Krankenversicherung drei Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist zehn Jahre | § 21 Abs. 3, § 194 Abs. 1 VVG |
| Arglistige Täuschung | Anfechtung bleibt zusätzlich möglich | § 22 VVG |
Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem er von der Pflichtverletzung erfahren hat (§ 21 Abs. 1 VVG). Typischerweise erfährt er davon erst im Leistungsfall, wenn er Unterlagen beim Zahnarzt anfordert. Ein Fehler fällt also oft genau dann auf, wenn Sie die Versicherung brauchen.
So gehen Sie vor
- Lassen Sie vor dem Antrag eine Kontrolluntersuchung machen und fragen Sie, ob etwas als behandlungsbedürftig notiert ist.
- Lesen Sie jede Frage genau: Zeitraum, „angeraten”, „geplant”, „fehlende Zähne ohne Weisheitszähne”.
- Antworten Sie vollständig. Im Zweifel geben Sie einen Punkt lieber an und lassen ihn vom Versicherer bewerten.
- Bewahren Sie eine Kopie des Antrags auf.
- Wird ein einzelner Zahn ausgeschlossen, kann der Vertrag für alle anderen Zähne trotzdem sinnvoll sein.
Ein ausgeschlossener Zahn oder ein Zuschlag ist besser als ein Vertrag, der im Leistungsfall angefochten wird. Tarife ganz ohne Fragen gibt es, sie schließen bekannte Probleme aber meist aus. Siehe Zahnzusatzversicherung ohne Gesundheitsfragen und Wann zahlt die Zahnzusatzversicherung nicht?.
Kriterium 9: Beitrag heute und im Alter
Der Beitrag beim Abschluss sagt wenig darüber, was Sie in 20 Jahren zahlen. Entscheidend ist, wie der Tarif kalkuliert ist.
Laut Stiftung Warentest sind etwa drei Viertel der Tarife nach Art der Schadenversicherung kalkuliert. Bei ihnen steigt der Beitrag in der Regel mit dem Alter. Etwa ein Viertel kommt ohne altersbedingte Anpassung aus, die Mehrzahl davon nach Art der Lebensversicherung mit Alterungsrückstellungen. Dort richtet sich der Beitrag in der Regel nach dem Eintrittsalter.
| Kalkulationsart | Beitrag beim Einstieg | Beitrag im Alter | Was Sie prüfen sollten |
|---|---|---|---|
| nach Art der Schadenversicherung | meist niedriger | steigt mit dem Alter, oft in Stufen | Beitragstabelle für alle Altersstufen anfordern |
| nach Art der Lebensversicherung (mit Alterungsrückstellung) | meist höher | steigt nicht wegen des Alters, aber bei steigenden Ausgaben | Rückstellung geht bei Kündigung verloren |
Stabil bleibt der Beitrag bei keiner Kalkulationsart. Die Verbraucherzentrale hält Erhöhungen wegen steigender Ausgaben für wahrscheinlich, ihre Höhe lasse sich nicht vorhersagen. Bei Tarifen nach Art der Lebensversicherung ist eine Anpassung bei einer nicht nur vorübergehenden Änderung der Rechnungsgrundlagen zulässig (§ 203 VVG). Bei altersabhängigen Tarifen kann Ihnen der Versicherer die künftige Entwicklung schon heute nennen. Die Verbraucherzentrale rät: Fragen Sie danach.
Tarife mit steigenden Beiträgen sind laut Verbraucherzentrale nicht grundsätzlich schlechter. Viele leistungsstarke Tarife sind so kalkuliert. Wichtig ist, dass Sie die Beiträge für Ihr 60. oder 70. Lebensjahr kennen und einplanen. Beitragsspannen finden Sie unter Was kostet eine Zahnzusatzversicherung monatlich?, die Unterschiede der Kalkulation unter Altersrückstellung.
Kassenkooperationen: Über Kooperationen der Krankenkassen mit privaten Versicherern sind laut Verbraucherzentrale bis zu zehn Prozent Nachlass möglich. Vertragspartner ist das private Unternehmen, nicht die Kasse. Die Tarife sind nicht zwangsläufig besser, und wer die Krankenkasse wechselt, kann die Vorzugskonditionen verlieren.
Kriterium 10: Kündigung, Tarifwechsel und Schlichtung
Diese Punkte wirken auf den ersten Blick nebensächlich. Sie entscheiden aber darüber, ob Sie Ihren Schutz behalten, wenn Sie ihn brauchen.
Kündigungsrecht des Versicherers: Bei Zahnzusatztarifen, die nicht nach Art der Lebensversicherung kalkuliert sind, darf der Versicherer nur in den ersten drei Versicherungsjahren ordentlich kündigen, mit drei Monaten Frist zum Ende eines Versicherungsjahres (§ 206 Abs. 2 VVG, § 14 Abs. 2 MB/KK). Die Verbraucherzentrale empfiehlt Tarife, in denen der Versicherer darauf verzichtet. Bei Tarifen nach Art der Lebensversicherung ist dieses Recht gesetzlich ausgeschlossen.
Ihr Kündigungsrecht: Sie können zum Ende jedes Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist kündigen, vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer. Nach einer Beitragserhöhung haben Sie zwei Monate Zeit für eine Sonderkündigung (§ 205 VVG). Ein neuer Vertrag bringt neue Gesundheitsfragen, neue Wartezeit und eine neue Zahnstaffel. Kündigen Sie den alten Vertrag erst, wenn der neue angenommen ist. Mehr unter Zahnzusatzversicherung wechseln.
Tarifwechsel beim selben Versicherer: Bei Tarifen nach Art der Lebensversicherung haben Sie ein gesetzliches Recht, in einen gleichartigen Tarif zu wechseln, erworbene Rechte und Alterungsrückstellung werden angerechnet. Für Mehrleistungen darf der Versicherer einen Leistungsausschluss, einen Risikozuschlag und eine Wartezeit verlangen (§ 204 VVG). Bei anderen Tarifen kann ein Wechselrecht vertraglich vereinbart sein.
Schlichtung: Bei Streit über die Erstattung, etwa über die medizinische Notwendigkeit oder eine Gebührenabrechnung, prüft der PKV-Ombudsmann unabhängig und kostenfrei. Der Rechtsweg bleibt offen. Die Stiftung Warentest wertet Tarife um 0,5 Notenpunkte ab, wenn keine kostenlose Schlichtungsstelle genutzt werden kann. Prüfen Sie deshalb, ob der Versicherer am Ombudsmannverfahren teilnimmt.
Wo im Kleingedruckten was steht
Der Umfang Ihres Schutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 3 MB/KK). Die Bedingungen bestehen meist aus zwei Teilen: den Musterbedingungen des PKV-Verbands (MB/KK), die bei vielen Versicherern ähnlich sind, und den Tarifbedingungen mit dem Tarif. In den Tarifbedingungen stehen die entscheidenden Zahlen.
Der Versicherer muss Ihnen die Vertragsbestimmungen einschließlich der Bedingungen rechtzeitig vor Ihrer Vertragserklärung in Textform übermitteln (§ 7 VVG). Dazu kommt ein standardisiertes Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (§ 4 VVG-InfoV). Das Informationsblatt ist ein guter Einstieg, ersetzt aber nicht die Tarifbedingungen.
| Was Sie suchen | Wo es meist steht | Stichworte |
|---|---|---|
| Erstattungsprozent und Bezugsgröße | Tarifbedingungen, Abschnitt Zahnersatz | „erstattungsfähige Aufwendungen”, „einschließlich der Vorleistung der GKV”, „Festzuschuss” |
| Anrechnung des Bonus | Tarifbedingungen, Zahnersatz | „Bonus”, „höchstmöglicher Festzuschuss” |
| Zahnstaffel | Tarifbedingungen, oft eigener Abschnitt | „Leistungsbegrenzung”, „Höchstbeträge in den ersten Kalender-/Versicherungsjahren”, „Unfall” |
| Dauerhafte Jahresgrenze | Tarifbedingungen | „je Kalenderjahr”, „Höchstbetrag” |
| GOZ-Grenze | Tarifbedingungen oder Anhang | „Höchstsätze der GOZ”, „Gebührenrahmen”, „Honorarvereinbarung” |
| Material- und Laborkosten | Anhang zu den Tarifbedingungen | „Preis- und Leistungsverzeichnis”, „Höchstpreise” |
| Implantate | Tarifbedingungen, Zahnersatz | „Anzahl”, „je Kiefer”, „Knochenaufbau”, „augmentative Maßnahmen” |
| Wartezeit | MB/KK § 3 und Tarifbedingungen | „besondere Wartezeit”, „Erlass” |
| Kündigungsverzicht | MB/KK § 14 und Tarifbedingungen | „ordentliches Kündigungsrecht”, „verzichtet” |
| Leistungsausschlüsse | MB/KK § 5 und Tarifbedingungen | „keine Leistungspflicht”, „vor Versicherungsbeginn” |
Typische Fallstricke beim Abschluss
Die folgenden Punkte führen in der Praxis besonders oft zu Enttäuschungen. Jeder lässt sich vor dem Abschluss erkennen.
- Abhängigkeit von der Kassenleistung: Manche Tarife richten ihre Leistung allein nach dem Festzuschuss oder nach Kostengrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Sinkt der Zuschuss wie ab 2027, sinkt auch die Leistung der Versicherung.
- Werbeprozent ohne Bezug: „Bis zu 90 Prozent” kann 90 Prozent des Eigenanteils, der Rechnung oder nur bestimmter Positionen bedeuten. Rechnen Sie mit einem Beispiel nach.
- Medizinisch notwendig: Versichert ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung (§ 1 Abs. 2 MB/KK). Geht eine Behandlung über das notwendige Maß hinaus, kann der Versicherer auf einen angemessenen Betrag kürzen. Bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Kosten und Leistung muss er insoweit nicht zahlen (§ 192 Abs. 2 VVG, § 5 Abs. 2 MB/KK). Rein kosmetische Wünsche sind deshalb oft nicht versichert.
- Pakete mit anderen Leistungen: Zahntarife werden oft mit Brille oder Heilpraktiker kombiniert. Die Initiative proDente rät, zu prüfen, ob Sie diese Bausteine wirklich brauchen. Die Stiftung Warentest bewertet nur Tarife, die ausschließlich Zahnleistungen enthalten.
- Abschluss unter Zeitdruck: Kurz vor einem Zahnarzttermin abzuschließen hilft bei angeratenen Behandlungen nicht und führt eher zu Fehlern bei den Gesundheitsfragen.
- Alter Vertrag ohne Prüfung: Laut Stiftung Warentest bieten sehr gute neue Verträge heute in der Regel deutlich höhere Leistungen als vor einigen Jahren, vor allem bei Implantaten und Inlays. Ein neuer Tarif allein ist aber kein Wechselgrund, denn ein Wechsel kostet neue Wartezeit und Staffel.
Checkliste: 15 Prüfpunkte vor der Unterschrift
Gehen Sie diese Liste mit den Tarifbedingungen in der Hand durch. Fragen, die Sie nicht beantworten können, stellen Sie dem Versicherer oder Ihrer Beratung schriftlich.
Bedarf
- ☐ Ich weiß, ob mir die Regelversorgung reicht oder ob ich Implantate, Keramik oder Inlays absichern möchte.
- ☐ Mein Zahnarzt hat aktuell nichts als behandlungsbedürftig eingestuft, oder ich weiß, welcher Zahn ausgeschlossen würde.
- ☐ Ich habe geprüft, ob eine bestehende Versicherung schon Zahnleistungen enthält.
Leistung
- ☐ Der Prozentsatz bezieht sich auf die gesamte Rechnung inklusive Kassenleistung. Ich habe ein Beispiel durchgerechnet, auch mit dem Festzuschuss ab 2027.
- ☐ Ich weiß, ob die Kasse mit tatsächlichem, ohne oder mit höchstem Bonus angerechnet wird.
- ☐ Die Erstattung reicht mindestens bis zum 3,5-fachen GOZ-Satz.
- ☐ Es gibt kein Preis- und Leistungsverzeichnis für Material- und Laborkosten.
- ☐ Implantate sind ohne niedrige Höchstzahl oder Summengrenze versichert, Knochenaufbau inklusive.
- ☐ Ich kenne die Zahnstaffel jedes Jahres und weiß, ob sie bei Unfall entfällt und ob nach Kalenderjahren gezählt wird.
- ☐ Nach der Staffel gibt es keine niedrige dauerhafte Jahresgrenze.
Vertrag
- ☐ Die Wartezeit für Zahnersatz ist mir bekannt (höchstens acht Monate, oft kürzer oder keine).
- ☐ Ich habe alle Gesundheitsfragen vollständig beantwortet und eine Kopie aufbewahrt.
- ☐ Ich kenne die Kalkulationsart und die Beiträge für spätere Altersstufen.
- ☐ Der Versicherer verzichtet auf sein ordentliches Kündigungsrecht oder hat es gesetzlich nicht.
- ☐ Der Versicherer nimmt an der kostenlosen Schlichtung beim PKV-Ombudsmann teil.
Einige Verbraucherzentralen bieten eine individuelle Beratung zu Zahnzusatztarifen an. Die Stiftung Warentest bietet einen kostenpflichtigen Tarifrechner. Wie Tarife im Test abschneiden, fasst der Ratgeber Zahnzusatzversicherung Stiftung Warentest zusammen.
Nach dem Abschluss: Widerruf, Beratung und Leistungsauskunft
Auch nach der Unterschrift haben Sie Rechte, die Sie kennen sollten.
Widerruf: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung in Textform widerrufen. Die Frist beginnt erst, wenn Ihnen Versicherungsschein, Bedingungen, die vorgeschriebenen Informationen und eine Widerrufsbelehrung in Textform vorliegen (§ 8 VVG). Nutzen Sie diese Zeit, um die Bedingungen noch einmal mit der Checkliste abzugleichen.
Beratung: Versicherer und Vermittler müssen Sie nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen fragen, beraten und die Gründe für ihren Rat dokumentieren. Verzichten können Sie darauf nur durch eine gesonderte schriftliche Erklärung, im Fernabsatz in Textform (§ 6 VVG, § 61 VVG). Unterschreiben Sie einen solchen Verzicht nicht nebenbei.
Vor einer teuren Behandlung: Kostet eine geplante Behandlung voraussichtlich mehr als 2.000 Euro, können Sie vom Versicherer in Textform Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes verlangen. Er muss innerhalb von vier Wochen antworten, bei dringlichen Behandlungen innerhalb von zwei Wochen, und auf Ihren Kostenvoranschlag eingehen. Antwortet er nicht rechtzeitig, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist (§ 192 Abs. 8 VVG). Reichen Sie dafür den Heil- und Kostenplan ein, bevor die Behandlung beginnt. Wie die Abrechnung danach läuft, steht unter Rechnung einreichen.
Steuer: Beiträge zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Bei vielen Arbeitnehmern ist der Höchstbetrag aber schon durch die Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft. Mehr unter Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzen.
Worauf Sie je nach Lebenslage zusätzlich achten sollten
Die zehn Kriterien gelten für alle. Je nach Alter verschieben sich die Schwerpunkte.
- Unter 35: Statistisch wird Zahnersatz laut Verbraucherzentrale erst ab Mitte 30 bis Anfang 40 nötig. Finanztest nennt Anfang 40 als meist gutes Einstiegsalter, bei eher schlechter Zahnsubstanz früher. Achten Sie besonders auf die Beitragsentwicklung im Alter und darauf, dass der Tarif später noch zu Ihnen passt.
- 40 bis 55: Die Zahnstaffel der ersten Jahre und die Erstattung bei Implantaten werden wichtiger, weil ein größerer Fall näher liegt. Siehe Zahnzusatzversicherung ab 50.
- Ab 60: Beiträge, Gesundheitsfragen zu vorhandenem Zahnersatz und eine nicht zu knappe Staffel stehen im Vordergrund. Siehe Zahnzusatzversicherung ab 60.
- Kinder: Laut einem dpa-Bericht zu Finanztest brauchen Kinder in den allermeisten Fällen keine Zahnzusatzversicherung. Wenn doch, dann wegen Kieferorthopädie bei KIG 1 und 2, siehe Kinder-Zahnzusatzversicherung.
Häufig gestellte Fragen zu Zahnzusatzversicherung: Worauf achten beim Abschluss?
Woran erkenne ich eine gute Zahnzusatzversicherung?
An den Bedingungen, nicht am Werbeprozentsatz. Eine gute Zahnzusatzversicherung erstattet beim Zahnersatz einen hohen Prozentsatz der gesamten Rechnung inklusive Kassenleistung, leistet bis mindestens zum 3,5-fachen GOZ-Satz, begrenzt Material- und Laborkosten nicht über ein Preisverzeichnis, hat keine niedrige dauerhafte Jahresgrenze und eine Zahnstaffel, die in den ersten Jahren nicht zu knapp ist. Die Stiftung Warentest wertet Tarife ab, bei denen im Streitfall keine kostenlose Schlichtungsstelle zur Verfügung steht.
Was bedeutet 90 Prozent Erstattung inklusive Kassenleistung?
Kasse und Versicherung zahlen zusammen 90 Prozent der Rechnung, 10 Prozent bleiben bei Ihnen. Beispiel Implantat für 3.000 Euro ab 2027 ohne Bonusheft: Die Kasse zahlt rechnerisch 460,80 Euro, die Versicherung 2.239,20 Euro, Ihr Eigenanteil liegt bei 300 Euro. Sinkt der Festzuschuss, zahlt die Versicherung bei diesem Tariftyp entsprechend mehr.
Wie hoch sollte die Erstattung beim Zahnersatz mindestens sein?
Das hängt davon ab, welche Versorgung Sie sich wünschen. Laut Verbraucherzentrale liegen die hochwertigsten Tarife bei 80 bis 95 Prozent des Rechnungsbetrags, manche bei 100 Prozent, entsprechend höher sind die Beiträge. Wer Implantate und Keramik absichern will, sollte auf einen Prozentsatz der gesamten Rechnung achten. Ein Tarif, der nur den Festzuschuss verdoppelt, reicht dafür in der Regel nicht.
Wann wird eine Zahnzusatzversicherung abgelehnt?
Häufige Gründe sind bereits angeratene oder laufende Behandlungen, mehrere fehlende und nicht ersetzte Zähne, eine bestehende Parodontitis oder umfangreiche Vorbehandlungen. Die Annahmerichtlinien unterscheiden sich je Versicherer. Statt abzulehnen, schließen Versicherer einzelne Zähne oder Leistungen oft aus oder verlangen einen Zuschlag.
Bis zu welchem GOZ-Faktor sollte die Versicherung zahlen?
Mindestens bis zum 3,5-fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte, das ist der Höchstsatz der GOZ. Die Verbraucherzentrale hält das für ausreichend, die Stiftung Warentest legt es ihrer Bewertung zugrunde. Darüber kann der Zahnarzt nur mit einer schriftlichen Honorarvereinbarung vor der Behandlung abrechnen. Ob Ihr Tarif dann zahlt, steht in den Tarifbedingungen.
Gibt es eine Zahnzusatzversicherung ohne Wartezeit?
Ja. Viele Versicherer verzichten laut Stiftung Warentest inzwischen auf die Wartezeit oder verkürzen sie, etwa auf drei Monate. Gesetzlich darf sie für Zahnbehandlung und Zahnersatz höchstens acht Monate betragen. Ohne Wartezeit heißt aber nicht ohne Einschränkung: Angeratene oder laufende Behandlungen sind trotzdem nicht versichert, und die Zahnstaffel begrenzt meist die ersten Jahre.
Was passiert, wenn ich die Gesundheitsfragen falsch beantworte?
Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und muss für den betroffenen Versicherungsfall nicht zahlen. Bei leichter Fahrlässigkeit kann er kündigen oder den Vertrag rückwirkend zu anderen Bedingungen anpassen. In der Krankenversicherung gelten diese Rechte drei Jahre ab Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist zehn Jahre.
Ist die Zahnzusatzversicherung über die Krankenkasse günstiger?
Oft etwas: Über Kooperationen der Krankenkassen mit privaten Versicherern sind laut Verbraucherzentrale bis zu zehn Prozent Nachlass möglich. Vertragspartner ist aber immer das private Versicherungsunternehmen, die Kasse vermittelt nur. Die Tarife sind nicht automatisch besser, und bei einem Kassenwechsel können die Vorzugskonditionen entfallen.
Worauf muss ich wegen der Festzuschuss-Kürzung 2027 achten?
Für ab dem 01.01.2027 bewilligte Heil- und Kostenpläne zahlt die Kasse 50, 60 oder 65 Prozent statt 60, 70 oder 75 Prozent der Regelversorgung. Die Lücke wird größer. Achten Sie deshalb darauf, dass der Tarif einen Prozentsatz der gesamten Rechnung erstattet und nicht nur die Kassenleistung aufstockt. Vor dem 01.01.2027 bewilligte Pläne laufen nach altem Recht weiter.
Kann ich später in einen besseren Tarif wechseln?
Ein Wechsel zu einem anderen Versicherer bedeutet neue Gesundheitsfragen, neue Wartezeit und eine neue Zahnstaffel. Innerhalb desselben Versicherers haben Sie bei Tarifen nach Art der Lebensversicherung ein gesetzliches Tarifwechselrecht. Für Mehrleistungen darf der Versicherer aber einen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss oder eine Wartezeit verlangen.
Fazit: Die Bedingungen entscheiden, nicht die Werbezahl
Eine Zahnzusatzversicherung hilft Ihnen nur so weit, wie ihre Bedingungen reichen. Am meisten Gewicht hat die Frage, worauf sich der Prozentsatz bezieht. Danach folgen die Grenzen, die den Prozentsatz einschränken: Zahnstaffel, Jahreshöchstbeträge, GOZ-Faktor, Preisverzeichnis für das Labor und Höchstzahlen bei Implantaten. Wartezeit, Beitragsentwicklung und Kündigungsrechte runden das Bild ab.
Mit der Kürzung des Festzuschusses für ab 2027 bewilligte Heil- und Kostenpläne wird diese Prüfung wichtiger. Tarife, die einen Anteil der gesamten Rechnung erstatten, fangen die größere Lücke auf. Tarife, die nur die Kassenleistung aufstocken, verlieren an Wert.
Nehmen Sie sich für den Abschluss Zeit, lassen Sie sich die vollständigen Bedingungen geben und rechnen Sie ein Beispiel mit Ihrer Wunschversorgung durch. Beantworten Sie die Gesundheitsfragen vollständig. Dann wissen Sie vorher, was Sie im Leistungsfall erwarten können.
Quellen
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 55 Leistungsanspruch (Festzuschüsse) – Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung (gesetze-im-internet.de)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, §§ 28, 29 Zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung – geltende Fassung (gesetze-im-internet.de)
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29.07.2026 – Bundesgesetzblatt (recht.bund.de)
- Gesundheitsreform 2026/2027: Zusammenfassung – Techniker Krankenkasse, Stand 2026 (tk.de)
- Abrechnungshilfe Festzuschüsse 2026 – Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, 2026 (kzbv.de)
- Festzuschüsse zum Zahnersatz (Material- und Laborkosten) – Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Stand 2026 (kzbv.de)
- Zahnärztliche Behandlung (Härtefallgrenzen 2026) – Bundesministerium für Gesundheit, Stand 2026 (bundesgesundheitsministerium.de)
- Versicherungsvertragsgesetz, § 6 Beratung des Versicherungsnehmers – geltende Fassung (gesetze-im-internet.de)
- Versicherungsvertragsgesetz, § 7 Information des Versicherungsnehmers – geltende Fassung (gesetze-im-internet.de)
- Versicherungsvertragsgesetz, § 8 Widerrufsrecht – geltende Fassung (gesetze-im-internet.de)
- Versicherungsvertragsgesetz, §§ 19, 21, 22 Anzeigepflicht, Ausübung der Rechte, Arglist – geltende Fassung (gesetze-im-internet.de)
- Versicherungsvertragsgesetz, § 192 Vertragstypische Leistungen (Übermaß, Leistungsauskunft) – geltende Fassung (gesetze-im-internet.de)
- Versicherungsvertragsgesetz, § 194 Anzuwendende Vorschriften – geltende Fassung (gesetze-im-internet.de)
- Versicherungsvertragsgesetz, § 197 Wartezeiten – geltende Fassung (gesetze-im-internet.de)
- Versicherungsvertragsgesetz, § 203 Prämien- und Bedingungsanpassung – geltende Fassung (gesetze-im-internet.de)
- Versicherungsvertragsgesetz, § 204 Tarifwechsel – geltende Fassung (gesetze-im-internet.de)
- Versicherungsvertragsgesetz, §§ 205, 206 Kündigung – geltende Fassung (gesetze-im-internet.de)
- VVG-Informationspflichtenverordnung, § 4 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten – geltende Fassung (gesetze-im-internet.de)
- Gebührenordnung für Zahnärzte, §§ 2 und 5 – geltende Fassung (gesetze-im-internet.de)
- Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) – Verband der Privaten Krankenversicherung, Stand Juni 2024 (privat-patienten.de)
- Ablehnung und Kündigung – Verband der Privaten Krankenversicherung, Stand 2026 (pkv.de)
- PKV-Ombudsmann – Verband der Privaten Krankenversicherung, Stand 2026 (pkv.de)
- Zahnzusatzversicherung: Risiken und Vorteile – Verbraucherzentrale, Stand 23.07.2026 (verbraucherzentrale.de)
- Zahnzusatzversicherungen: Lohnt sich ein Abschluss? – Verbraucherzentrale, Stand 21.02.2024 (verbraucherzentrale.de)
- Zusatzversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung – Verbraucherzentrale, Stand 19.08.2025 (verbraucherzentrale.de)
- Alle Kassenleistungen der Zahnmedizin im Überblick – Verbraucherzentrale, Stand 28.03.2025 (verbraucherzentrale.de)
- Zahnzusatzversicherungen im Vergleich (278 Tarife, Methodik) – Stiftung Warentest, 12.08.2026 (test.de)
- Zahnzusatzversicherung: In welchem Alter abschließen? (dpa, mit Angaben aus Finanztest 7/2025) – ihre-vorsorge.de, 24.06.2025 (ihre-vorsorge.de)
- Zahnzusatzversicherung – ja oder nein? – Initiative proDente, 24.08.2022 (prodente.de)
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Versicherungs-, Rechts- oder zahnärztliche Beratung. Maßgeblich sind allein die Versicherungs- und Tarifbedingungen des jeweiligen Vertrags. Die Rechenbeispiele beruhen auf offengelegten Annahmen (Rechnungsbeträge, Modelltarife, Beispiel-Zahnstaffeln) und sind keine Tarifangebote. Die Euro-Beträge für 2027 sind Rechenbeispiele auf Basis der Festzuschüsse 2026; die verbindlichen Beträge legt der G-BA bis 30.11.2026 fest. Stand: Oktober 2026

Geschrieben von
Gründer und Inhaber von ZahnzusatzPlus, Versicherungsmakler nach § 34d GewO mit 9 Jahren Erfahrung in der Versicherungs- und Finanzbranche. Schreibt über Tarife, Leistungen und Fallstricke der Zahnzusatzversicherung. So arbeitet unsere Redaktion
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