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Zahnersatz

Festzuschuss Zahnersatz 2026: Tabelle aller Befunde, Bonusheft, Härtefall und Kürzung 2027

Aktualisiert am34 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Festzuschuss ist ein fester Euro-Betrag je Befund. 2026 zahlt die Kasse 60 % der durchschnittlichen Kosten der Regelversorgung, mit Bonusheft 70 % (5 Jahre) oder 75 % (10 Jahre), im Härtefall 100 %.
  • Beispiele 2026: Krone auf einem zerstörten Backenzahn 239,03 bis 298,79 €, Brücke für einen fehlenden Zahn 552,96 bis 691,20 €. Dieselben Beträge gibt es, wenn Sie statt der Brücke ein Implantat wählen.
  • Für alle ab dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gelten nur noch 50, 60 oder 65 %. Maßgeblich ist das Datum, an dem die Kasse den Heil- und Kostenplan bewilligt. Der Härtefall bleibt bei 100 %.
  • Härtefall 2026: bis 1.582 € Bruttoeinnahmen im Monat (allein) bzw. 2.175,25 € (mit einem Angehörigen). Wer knapp darüber liegt, bekommt über die gleitende Härtefallregelung einen Zusatzbetrag.
  • Die Bewilligung gilt sechs Monate. Eine einmalige Lücke im Bonusheft kann bei einem unvorhersehbaren Grund folgenlos bleiben (BSG, 28.05.2026).
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Inhaltsverzeichnis
  1. Was ist der Festzuschuss beim Zahnersatz?
  2. Festzuschuss in Prozent: 2026 und ab 2027
  3. Festzuschuss-Tabelle 2026: Alle wichtigen Befunde
  4. Was genau zur Regelversorgung gehört
  5. Regelversorgung, gleichartig, andersartig: Was das für Ihre Rechnung heißt
  6. Rechenbeispiele: So viel zahlen Sie selbst (2026)
  7. Bonusheft: Regeln, Ausnahmen und das BSG-Urteil 2026
  8. Härtefallregelung: 100 Prozent bei geringem Einkommen
  9. Kürzung ab 2027: Was sich ändert und was Sie jetzt tun können
  10. Vom Heil- und Kostenplan zur Auszahlung: Ablauf und Fristen
  11. Sonderfälle: Implantat, Reparatur, Ausland, Unfall
  12. Den Eigenanteil senken: Was wirklich hilft
  13. Zahnzusatzversicherung: Was sie zum Festzuschuss beiträgt
  14. Häufig gestellte Fragen zum Festzuschuss beim Zahnersatz
  15. Fazit: Der Befund bestimmt den Zuschuss, ab 2027 auch das Datum
  16. Quellen

Der Festzuschuss ist der feste Euro-Betrag, den Ihre gesetzliche Krankenkasse zu Kronen, Brücken, Prothesen und Implantat-Kronen zahlt. Er hängt allein vom Befund ab und deckt 2026 je nach Bonusheft 60, 70 oder 75 Prozent der durchschnittlichen Kosten der Regelversorgung, im Härtefall 100 Prozent. Für eine Brücke bei einem fehlenden Zahn sind das 2026 zwischen 552,96 und 921,60 Euro. Für alle ab dem 1. Januar 2027 bewilligten Heil- und Kostenpläne sinken die Sätze auf 50, 60 und 65 Prozent.

In diesem Ratgeber finden Sie die Beträge für alle wichtigen Befunde, die genauen Regeln für Bonusheft und Härtefall, durchgerechnete Beispiele und einen eigenen Abschnitt zur Kürzung 2027. Alle Werte stammen aus der Festzuschuss-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), dem Sozialgesetzbuch V und den Patienteninformationen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV).

Was ist der Festzuschuss beim Zahnersatz?

Der Festzuschuss ist eine Geldleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die sich nach dem zahnmedizinischen Befund richtet, nicht nach der Versorgung, die Sie am Ende wählen. Das System gilt seit dem 1. Januar 2005. Rechtsgrundlage ist § 55 SGB V.

Das Prinzip in drei Schritten:

  1. Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt stellt den Befund fest, zum Beispiel „ein Zahn fehlt in einer sonst geschlossenen Zahnreihe“ (Befund 2.1).
  2. Der G-BA hat jedem Befund eine Regelversorgung zugeordnet, also die Standardtherapie, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Bei Befund 2.1 ist das eine Brücke aus Nichtedelmetall, im sichtbaren Bereich mit zahnfarbener Verblendung auf der Außenseite.
  3. Für diese Regelversorgung sind durchschnittliche Kosten festgesetzt. Davon zahlt die Kasse einen festen Prozentsatz, den Festzuschuss.

Weil der Zuschuss am Befund hängt, sind Sie in der Wahl Ihres Zahnersatzes frei. Wählen Sie eine Vollkeramikbrücke oder ein Implantat, bleibt der Festzuschuss gleich, nur Ihr Eigenanteil steigt. So beschreibt es auch die KZBV: „Der Patient ist in der Wahl seines Zahnersatzes frei – die Festzuschüsse ändern sich dadurch nicht.“

Wer legt die Beträge fest?

Der G-BA bestimmt in der Festzuschuss-Richtlinie die Befunde, die zugeordnete Regelversorgung und die Beträge. Nach § 56 Abs. 4 SGB V muss er sie jedes Jahr bis zum 30. November bekannt machen. Die Preise verhandeln der GKV-Spitzenverband und die KZBV (zahnärztliche Leistungen) sowie der GKV-Spitzenverband und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (Laborleistungen).

Die Beträge für 2026 hat der G-BA am 5. Dezember 2025 beschlossen. Sie gelten seit dem 1. Januar 2026. Laut Verbraucherzentrale Thüringen stiegen sie um 4,34 Prozent gegenüber 2025.

Was der Festzuschuss nicht ist

  • Kein Prozentsatz Ihrer Rechnung. 60 Prozent beziehen sich auf die festgesetzten Durchschnittskosten der Regelversorgung, nicht auf Ihre tatsächliche Rechnung. Wer eine teurere Versorgung wählt, erhält prozentual weniger.
  • Keine Leistung für Füllungen oder Wurzelbehandlungen. Diese sind für gesetzlich Versicherte grundsätzlich Sachleistung ohne Zuzahlung. Der Festzuschuss betrifft nur Zahnersatz einschließlich Kronen und Suprakonstruktionen.
  • Keine Leistung der privaten Krankenversicherung. Privat Versicherte und Beihilfeberechtigte erhalten Leistungen nach ihrem Tarif bzw. den Beihilfevorschriften.

Festzuschuss in Prozent: 2026 und ab 2027

Die Prozentsätze stehen im Gesetz. Für alle Festzuschüsse, die bis zum 31. Dezember 2026 bewilligt werden, gilt die bisherige Fassung von § 55 SGB V. Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2027 gilt die Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 228).

StufeVoraussetzungBewilligung bis 31.12.2026Bewilligung ab 01.01.2027Ihr Eigenanteil bei Regelversorgung (2026 / 2027)
Ohne Bonuskeine60 %50 %40 % / 50 %
Bonus 15 Jahre lückenlos Vorsorge70 %60 %30 % / 40 %
Bonus 210 Jahre lückenlos Vorsorge75 %65 %25 % / 35 %
Härtefallgeringes Einkommen oder Sozialleistung100 %100 %0 € (nur Regelversorgung)

Der Eigenanteil in der letzten Spalte gilt nur, wenn Ihre Praxis genau die Regelversorgung zu durchschnittlichen Kosten abrechnet. Die Verbraucherzentrale nennt für 2026 dieselbe Größenordnung: rund 40 Prozent ohne Bonus, 30 oder 25 Prozent mit Bonusheft.

Zur Einordnung: Der Grundzuschuss lag schon einmal bei 50 Prozent. Laut G-BA wurde er zum 1. Oktober 2020 auf 60 Prozent angehoben. Das neue Gesetz führt ihn auf das Niveau vor 2020 zurück; die Bonusstufen 60 und 65 Prozent entsprechen ebenfalls den damaligen Werten.

Festzuschuss-Tabelle 2026: Alle wichtigen Befunde

Die folgende Tabelle enthält die Beträge 2026 aus der Festzuschuss-Richtlinie des G-BA (identisch mit der Abrechnungshilfe der KZBV). Die Spalte 100 Prozent entspricht den festgesetzten durchschnittlichen Kosten der Regelversorgung. Alle Beträge in Euro.

Befundklasse 1: Kronen und Stiftaufbauten

BefundSituationRegelversorgung60 %70 %75 %100 %
1.1erhaltungswürdiger Zahn, Krone weitgehend zerstörtmetallische Vollkrone239,03278,87298,79398,39
1.2große Defekte, Außen- oder Innenwand erhaltenmetallische Teilkrone274,36320,09342,95457,27
1.3Zuschlag Verblendung, Zähne 15–25 und 34–44Verblendkrone außen80,6694,11100,83134,44
1.4wurzelbehandelter Zahn, konfektionierter StiftStiftaufbau50,1158,4662,6483,52
1.5wurzelbehandelter Zahn, gegossener Stiftgegossener Stiftaufbau150,94176,10188,68251,57

Befundklasse 2: Lücken mit festsitzendem Ersatz (Brücken)

BefundSituationRegelversorgung60 %70 %75 %100 %
2.1ein fehlender Zahn, je LückeBrücke552,96645,12691,20921,60
2.2zwei nebeneinander fehlende Zähne, je LückeBrücke631,10736,29788,881.051,84
2.3drei nebeneinander fehlende Zähne, je KieferBrücke704,93822,42881,171.174,89
2.4vier fehlende Frontzähne, je KieferBrücke772,74901,53965,931.287,90
2.5weitere angrenzende Lücke mit einem ZahnBrücke306,81357,95383,51511,35
2.6Zuschlag disparallele Pfeilerzähne, je LückeGeschiebe227,23265,10284,03378,71
2.7Zuschlag Verblendung je Brückenglied/-anker, 15–25 und 34–44Verblendung außen79,4692,7199,33132,44

Befundklasse 2 gilt nur für zahnbegrenzte Lücken mit höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer, ohne Freiendsituation. Ein fehlender Zahn 7 (zweiter großer Backenzahn) zählt als Freiend, außer ein vorhandener Weisheitszahn kann als Brückenpfeiler dienen. Fehlende Weisheitszähne werden nicht mitgezählt.

Befundklasse 3 und 4: Teilprothesen, Teleskope und zahnlose Kiefer

BefundSituationRegelversorgung60 %70 %75 %100 %
3.1andere Lücken oder Freiendsituation, je KieferModellgussprothese571,29666,51714,11952,15
3.2verkürzte oder unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn oder erstem Prämolar (max. 2 je Kiefer)Teleskopkrone400,75467,54500,93667,91
4.1bis zu 3 Restzähne im OberkieferProthese596,88696,36746,10994,80
4.2zahnloser OberkieferTotalprothese576,44672,52720,56960,74
4.3bis zu 3 Restzähne im UnterkieferProthese616,79719,59770,991.027,99
4.4zahnloser UnterkieferTotalprothese617,72720,68772,161.029,54
4.5Zuschlag Metallbasis, je KieferMetallbasis133,24155,45166,55222,07
4.6bis zu 3 Restzähne, je AnkerzahnTeleskopkrone410,51478,93513,14684,18
4.7Zuschlag Verblendung Teleskop, 15–25 und 34–44Verblendung65,2976,1781,62108,82
4.8bis zu 3 Restzähne, je WurzelstiftkappeWurzelstiftkappe371,72433,68464,66619,54
4.9Zuschlag StützstiftregistrierungKieferrelationsbestimmung94,17109,87117,71156,95

Befundklasse 5 bis 7: Übergangsprothesen, Reparaturen, Implantat-Kronen

BefundSituation60 %70 %75 %100 %
5.1Interimsprothese, bis 4 fehlende Zähne je Kiefer199,15232,34248,94331,92
5.2Interimsprothese, 5 bis 8 fehlende Zähne273,56319,16341,96455,94
5.3Interimsprothese, über 8 fehlende Zähne354,79413,92443,49591,32
5.4Interimsprothese, zahnloser Kiefer485,84566,81607,30809,73
6.0Prothesenreparatur ohne Abformung und Labor23,4327,3429,2939,05
6.2Prothesenreparatur mit Abformung95,02110,85118,77158,36
6.4Prothese um einen Zahn erweitern101,46118,37126,83169,10
6.6Unterfütterung einer Teilprothese108,08126,09135,10180,13
6.7Unterfütterung einer Totalprothese130,15151,84162,69216,92
6.8Krone oder Brücke wieder einsetzen, je Zahn16,9719,8021,2128,28
6.9Verblendung erneuern94,07109,75117,59156,79
6.10Teleskop erneuern, je Zahn280,58327,34350,72467,63
7.1Implantat-Krone erneuern (Einzelzahnlücke)238,51278,26298,14397,52
7.2weitere Implantat-Krone oder -Brückenglied erneuern146,39170,79182,99243,98
7.5implantatgetragene Prothese erneuern590,41688,81738,01984,01

Die vollständige Liste mit allen Unterbefunden (etwa 6.1, 6.3, 6.5, 7.3 und 7.4) steht in der Festzuschuss-Richtlinie. Für die meisten Patientinnen und Patienten reichen die Befunde oben.

So setzen sich mehrere Befunde zusammen

Ein Heil- und Kostenplan enthält oft mehrere Befunde, deren Beträge addiert werden. Das Beispiel der KZBV: Im Oberkiefer fehlt ein Eckzahn. Die Regelversorgung ist eine Brücke, deren zwei Anker und das Brückenglied im sichtbaren Bereich außen zahnfarben verblendet werden. Angesetzt werden Befund 2.1 einmal und Befund 2.7 dreimal.

StufeRechnungFestzuschuss 2026
60 %552,96 + 3 × 79,46791,34 €
70 %645,12 + 3 × 92,71923,25 €
75 %691,20 + 3 × 99,33989,19 €
100 %921,60 + 3 × 132,441.318,92 €

Nicht jeder Befund ist mit jedem kombinierbar. Für Zähne, die direkt an eine Lücke nach Befund 2 grenzen, darf zum Beispiel kein zusätzlicher Kronen-Befund 1.1 angesetzt werden; die Krone ist schon im Brückenbefund enthalten. Die Regeln dazu stehen in der Kombinationstabelle der KZBV-Abrechnungshilfe. Ihre Praxis wendet sie automatisch an.

Was genau zur Regelversorgung gehört

Was die Regelversorgung umfasst, legt die Zahnersatz-Richtlinie des G-BA fest. Diese Details erklären, warum viele Rechnungen über dem Festzuschuss liegen:

  • Kronen: Regelversorgung sind metallische Voll- und Teilkronen. Eine zahnfarbene Verblendung auf der Außenseite gehört nur im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5 und im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4 dazu (Nr. 20). Eine Krone auf einem hinteren Backenzahn ist in der Regelversorgung also unverblendetes Metall.
  • Material: Nichtedelmetall-Legierungen gelten als ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich (Nr. 14). Bei nachgewiesener Allergie ist ein verträglicher Werkstoff zu wählen.
  • Brücken: In der Regel Brücken mit Pfeilerzähnen auf beiden Seiten. Freiendbrücken nur bis zur Breite eines kleinen Backenzahns und mit mindestens zwei Pfeilerzähnen (Nr. 22). Für einen fehlenden Schneidezahn kann eine Klebebrücke (Adhäsivbrücke) mit Metallgerüst Regelversorgung sein.
  • Teilprothesen: In der Regel eine Modellgussprothese mit Klammern (Nr. 28). Teleskop- oder Konuskronen gehören nur auf Eckzähnen und ersten kleinen Backenzähnen zur Regelversorgung (Nr. 35), bei höchstens drei Restzähnen auch Resilienzteleskope und Wurzelstiftkappen.
  • Totalprothesen: Kunststoffbasis. Eine Metallbasis nur in begründeten Ausnahmen, zum Beispiel bei einem Knochenwulst am Gaumen (Nr. 30).
  • Implantate: Implantatgetragener Ersatz ist nur in zwei Ausnahmefällen selbst Regelversorgung: bei einer Einzelzahnlücke mit kariesfreien, nicht überkronungsbedürftigen Nachbarzähnen und beim stark zurückgebildeten zahnlosen Kiefer (Nr. 36). Implantat, Aufbau und Verbindungselemente zahlt die Kasse nie (Nr. 38).
  • Nicht enthalten: Funktionsanalyse und Funktionstherapie gehören nicht zur Kassenversorgung (Nr. 33).

Bevor Zahnersatz bezuschusst wird, müssen Karies, Wurzel- und Zahnfleischerkrankungen behandelt sein (Nr. 11). Ist die Mundhygiene unzureichend oder lehnen Sie eine notwendige Parodontitis-Behandlung ab, kann das Behandlungsziel neu bestimmt werden (Nr. 9). Ein neuer Zahnersatz ist nicht angezeigt, solange der vorhandene funktionstüchtig ist oder repariert werden kann (Nr. 7).

Regelversorgung, gleichartig, andersartig: Was das für Ihre Rechnung heißt

Das Gesetz unterscheidet drei Versorgungsformen. Der Festzuschuss ist bei allen drei gleich, aber Abrechnung und Eigenanteil unterscheiden sich.

VersorgungsformWas ist das?BeispielFestzuschussAbrechnung
Regelversorgungdie vom G-BA festgelegte StandardtherapieMetallbrücke, vorne außen verblendetjavollständig nach Kassentarif (BEMA); Eigenanteil = Rest
GleichartigRegelversorgung plus zusätzliche Leistungenrundum verblendete Brücke, Vollkeramikbrücke, EdelmetalljaKassenanteil nach BEMA, Mehrkosten privat nach GOZ
Andersartigandere Versorgungsform als die RegelversorgungImplantat statt Brücke, Brücke statt Protheseja, als Erstattungkomplett privat nach GOZ; Sie zahlen die Praxis, die Kasse zahlt Ihnen den Festzuschuss

Rechtsgrundlage sind § 55 Abs. 4 und 5 SGB V und Nr. 5 der Zahnersatz-Richtlinie. Bei andersartiger Versorgung erhalten Sie laut KZBV eine Rechnung über die Gesamtkosten und das Formular „Direktabrechnung Zahnersatz“. Beides reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse ein, die Ihnen die Festzuschüsse auszahlt.

Ein Punkt, der oft übersehen wird: Begleitleistungen wie Betäubung, Röntgenbilder und vorbereitende Füllungen oder Parodontitis-Behandlung bleiben Kassenleistung, auch wenn Sie sich für gleich- oder andersartigen Zahnersatz entscheiden (Festzuschuss-Richtlinie, Teil A Nr. 9). Sie dürfen nicht privat berechnet werden.

Mehr zu den Materialunterschieden lesen Sie in unseren Ratgebern Keramikkrone oder Metallkrone und Zahnbrücken.

Rechenbeispiele: So viel zahlen Sie selbst (2026)

Die Beispiele nutzen die Beträge 2026. Die Gesamtkosten bei Regelversorgung entsprechen der 100-Prozent-Spalte der Tabelle; tatsächliche Rechnungen können davon abweichen. Die Preise für höherwertige Versorgungen sind Annahmen zur Veranschaulichung.

Beispiel 1: Krone auf einem Backenzahn

Ein Backenzahn ist weitgehend zerstört (Befund 1.1). Er liegt außerhalb des Verblendbereichs, die Regelversorgung ist eine unverblendete Metallkrone.

ohne BonusBonus 5 JahreBonus 10 JahreHärtefall
Festzuschuss239,03 €278,87 €298,79 €398,39 €
Eigenanteil bei Metallkrone (Regelversorgung, 398,39 €)159,36 €119,52 €99,60 €0,00 €
Eigenanteil bei Vollkeramikkrone (angenommen 900 €)660,97 €621,13 €601,21 €501,61 €

Die Vollkeramikkrone ist gleichartiger Zahnersatz. Auch im Härtefall bleibt dann ein Eigenanteil, weil die Kasse nur den 100-Prozent-Festzuschuss zahlt.

Beispiel 2: Brücke bei einem fehlenden Backenzahn

Ein Zahn fehlt zwischen zwei eigenen Zähnen im hinteren Bereich (Befund 2.1). Die Regelversorgung ist eine Metallbrücke, festgesetzte Kosten 921,60 €.

ohne BonusBonus 5 JahreBonus 10 JahreHärtefall
Festzuschuss552,96 €645,12 €691,20 €921,60 €
Eigenanteil Regelversorgung368,64 €276,48 €230,40 €0,00 €

Beispiel 3: Fehlender Eckzahn im Oberkiefer

Mit dem Festzuschuss aus dem KZBV-Beispiel (2.1 + 3 × 2.7) und Regelversorgungskosten von 1.318,92 € bleiben ohne Bonus 527,58 €, mit fünf Jahren Bonusheft 395,67 € und mit zehn Jahren 329,73 € Eigenanteil.

Beispiel 4: Implantat statt Brücke

Für denselben fehlenden Backenzahn wie in Beispiel 2 wählen Sie ein Implantat mit Krone. Die Verbraucherzentrale nennt für ein Einzelzahnimplantat mit Krone in der Regel 1.500 bis 3.500 €. Angenommen sind 2.500 €.

ohne BonusBonus 5 JahreBonus 10 JahreHärtefall
Festzuschuss (Befund 2.1)552,96 €645,12 €691,20 €921,60 €
Eigenanteil1.947,04 €1.854,88 €1.808,80 €1.578,40 €

Der Festzuschuss richtet sich nach der Situation vor dem Setzen des Implantats (Festzuschuss-Richtlinie, Teil A Nr. 6). Das Implantat ist andersartige Versorgung. Die Kasse zahlt deshalb denselben Betrag wie für die Brücke, auch wenn sie das Implantat selbst nicht bezuschusst. Mehr dazu in Implantat oder Brücke und Implantat-Kosten für einen Einzelzahn.

Beispiel 5: Vollprothesen oben und unten

Beide Kiefer sind zahnlos (Befunde 4.2 und 4.4). Der Festzuschuss beträgt zusammen 1.194,16 € ohne Bonus, 1.393,20 € mit fünf Jahren, 1.492,72 € mit zehn Jahren und 1.990,28 € im Härtefall. Kommt eine Stützstiftregistrierung hinzu, erhöht Befund 4.9 den Zuschuss einmal je Gesamtbefund. Mehr in unserem Ratgeber zur Totalprothese.

Bonusheft: Regeln, Ausnahmen und das BSG-Urteil 2026

Das Bonusheft ist der Nachweis, dass Sie regelmäßig zur zahnärztlichen Untersuchung gegangen sind. Es gibt das Heft laut KZBV seit 1989. Die Regeln stehen in § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 SGB V.

Die Grundregeln

  • Erwachsene ab 18 Jahren brauchen mindestens eine zahnärztliche Untersuchung in jedem Kalenderjahr. Es zählt das Kalenderjahr, nicht der Abstand von zwölf Monaten. Ein Termin im Januar und der nächste im Dezember des Folgejahres reichen also.
  • Kinder und Jugendliche von 6 bis 17 Jahren brauchen eine Untersuchung in jedem Kalenderhalbjahr.
  • Bonus 1 (70 %, ab 2027: 60 %): Untersuchungen in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Behandlung.
  • Bonus 2 (75 %, ab 2027: 65 %): Untersuchungen in den letzten zehn Kalenderjahren ohne Unterbrechung.
  • Zahnpflege: Das Gesetz verlangt zusätzlich, dass Ihr Gebisszustand regelmäßige Zahnpflege erkennen lässt.
  • Härtefälle erhalten keinen Bonus zusätzlich, weil sie ohnehin 100 Prozent bekommen.

Gezählt wird rückwärts ab dem Jahr, in dem die Behandlung beginnt. Wer weiß, dass im Frühjahr eine Krone ansteht, sollte darauf achten, dass auch für das laufende Jahr ein Stempel im Heft steht.

Ausnahme 1: Das Jahr 2020

Wegen der Corona-Pandemie ist eine fehlende Untersuchung im Kalenderjahr 2020 unschädlich, sowohl für den 70- als auch für den 75-Prozent-Bonus. Einen Grund müssen Sie dafür nicht nennen (§ 55 Abs. 1 Satz 6 SGB V).

Ausnahme 2: Eine einmalige Lücke beim 10-Jahres-Bonus

In begründeten Ausnahmefällen kann die Kasse den höchsten Bonus auch dann gewähren, wenn in den zehn Jahren eine Untersuchung einmal ausgefallen ist (§ 55 Abs. 1 Satz 7 SGB V). Das Bundessozialgericht hat diese Regel am 28. Mai 2026 (B 1 KR 22/25 R) deutlich versichertenfreundlich ausgelegt:

  • Das Jahr der Lücke ist egal. Auch eine Lücke in den letzten fünf Jahren schließt den 75-Prozent-Bonus nicht aus. Die Regel ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage.
  • Kein Ermessen der Kasse. Liegt ein begründeter Ausnahmefall vor, muss die Kasse den Bonus bewilligen.
  • Was ein Ausnahmefall ist: ein für Sie nicht vorhersehbarer Umstand, der die Untersuchung bis zum Jahresende verhindert hat, etwa eine Erkrankung kurz vor einem bereits vereinbarten Termin. Wer den Termin einfach vergessen hat, kann sich nicht darauf berufen.
  • Keine überzogenen Anforderungen. Im entschiedenen Fall musste die Versicherte nicht auf eine fremde Praxis ausweichen, als ihr Termin im November wegen einer Corona-Infektion ausfiel.
  • Zusammen mit 2020 sind damit faktisch zwei fehlende Jahre im Zehn-Jahres-Zeitraum möglich.

Wichtig: Die Ausnahme gilt nur für den höchsten Bonus. Für die 70-Prozent-Stufe (bzw. 60 Prozent ab 2027) verlangt das Gesetz weiterhin lückenlose fünf Jahre. Den Ausnahmefall müssen Sie gegenüber der Kasse begründen, zum Beispiel mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder einem Klinikbericht.

Stempel vergessen, Heft verloren, Zahnarzt gewechselt

  • Fehlender Stempel: Haben Sie die Untersuchung gemacht, aber keinen Stempel bekommen, kann die Praxis ihn anhand der Patientenkartei nachtragen. Voraussetzung ist, dass die Untersuchung dort dokumentiert ist.
  • Heft verloren: Die Praxis kann anhand der Kartei ein neues Heft ausfüllen. Mehr dazu in unserem Ratgeber Bonusheft verloren.
  • Zahnarztwechsel: Das alte Heft bleibt gültig. Legen Sie bei einer Zahnersatz-Behandlung beide Hefte vor.
  • Prozentangaben im alten Heft: Laut KZBV sind die aufgedruckten Prozentangaben in älteren Bonusheften seit Oktober 2020 nicht mehr korrekt. Das Heft selbst gilt weiter.

Was der Kontrolltermin umfasst, erklärt unser Ratgeber zum Kontrolltermin beim Zahnarzt.

Härtefallregelung: 100 Prozent bei geringem Einkommen

Wer durch den Eigenanteil unzumutbar belastet würde, erhält zusätzlich zum Festzuschuss einen weiteren Betrag, sodass die Kasse die Regelversorgung vollständig bezahlt (§ 55 Abs. 2 SGB V). Bis Ende 2026 sind das 60 plus 40 Prozent, ab 2027 50 plus 50 Prozent. Am Ergebnis von 100 Prozent ändert die Reform nichts.

Wer automatisch als Härtefall gilt

Ohne Einkommensprüfung gelten als unzumutbar belastet, wer bezieht:

  • Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB II)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
  • Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (SGB XIV)
  • BAföG oder Ausbildungsförderung nach SGB III

Das gilt auch für Menschen in Heimen, deren Unterbringung ein Sozialhilfe- oder Entschädigungsträger bezahlt. Einzelheiten zum Bürgergeld lesen Sie in Zahnersatz bei Bürgergeld.

Einkommensgrenzen 2026

Für alle anderen gilt eine Einkommensgrenze. Sie beträgt 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung, für den ersten Angehörigen im Haushalt kommen 15 Prozent, für jeden weiteren 10 Prozent hinzu. Angehörige sind laut Bundesgesundheitsministerium Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie familienversicherte Kinder. Deren Einnahmen zählen mit.

HaushaltGrenze 2026 (Bruttoeinnahmen im Monat)voraussichtlich 2027
allein1.582,00 €1.652,00 €
mit 1 Angehörigen2.175,25 €2.271,50 €
mit 2 Angehörigen2.570,75 €2.684,50 €
mit 3 Angehörigen2.966,25 €3.097,50 €

Die Werte 2026 stammen vom Bundesgesundheitsministerium (1.582 €, 2.175,25 €, je weiterer Angehöriger 395,50 €); die Zeilen für 2 und 3 Angehörige sind daraus addiert. Die Spalte 2027 haben wir aus der im Entwurf der Rechengrößen-Verordnung 2027 vorgesehenen Bezugsgröße von 4.130 € im Monat berechnet. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen, die Werte sind deshalb vorläufig.

Gleitende Härtefallregelung: Wenn Ihr Einkommen knapp darüber liegt

Liegt Ihr Einkommen über der Grenze, bekommen Sie unter Umständen trotzdem mehr als den normalen Festzuschuss (§ 55 Abs. 3 SGB V). Die Regel: Sie müssen höchstens das Dreifache des Betrags selbst zahlen, um den Ihr Einkommen über der Grenze liegt. Was der Festzuschuss darüber hinaus übersteigt, zahlt die Kasse zusätzlich, insgesamt aber höchstens die Kosten der Regelversorgung und nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.

So rechnen Sie:

  1. Einkommen minus Härtefallgrenze = Überschreitung
  2. Überschreitung × 3 = Ihre zumutbare Belastung
  3. Festzuschuss (ohne Bonus) minus zumutbare Belastung = Zusatzbetrag der Kasse (wenn positiv)

Beispiel des Bundesgesundheitsministeriums: Eine alleinstehende Person hat 1.610 € Bruttoeinnahmen, also 28 € über der Grenze von 1.582 €. 28 € × 3 = 84 €. Ihre Eigenbeteiligung beträgt höchstens 84 €.

Durchgerechnet für eine Brücke (Befund 2.1, Regelversorgung 921,60 €): Eine alleinstehende Person verdient 1.700 € brutto.

SchrittBetrag
Überschreitung 1.700 € − 1.582 €118,00 €
zumutbare Belastung 118 € × 3354,00 €
Festzuschuss ohne Bonus552,96 €
Zusatzbetrag der Kasse 552,96 € − 354,00 €198,96 €
Kasse zahlt insgesamt751,92 €
Ihr Eigenanteil169,68 € statt 368,64 €

Grundlage der Rechnung ist der Festzuschuss ohne Bonus, weil § 55 Abs. 3 auf Absatz 1 Satz 2 verweist. Wie sich ein Bonus im Einzelfall auswirkt, klären Sie mit Ihrer Kasse. Weil der Zusatzbetrag auf die tatsächlichen Kosten begrenzt ist, wird er laut Barmer oft erst nach Abschluss der Behandlung ermittelt. Reichen Sie dafür die Eigenanteilsrechnung und Ihre Einkommensnachweise ein.

Härtefall und höherwertiger Zahnersatz

Auch im Härtefall dürfen Sie Keramik oder ein Implantat wählen. Die Kasse zahlt dann den Festzuschuss in Höhe von 100 Prozent, die Mehrkosten tragen Sie selbst. Edelmetall-Mehrkosten übernimmt die Kasse auch bei der Regelversorgung nicht; sie werden laut KZBV-Abrechnungsregeln vom Kassenanteil abgezogen.

Kürzung ab 2027: Was sich ändert und was Sie jetzt tun können

Der Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026 beschlossen. Es wurde am 29. Juli 2026 verkündet. Die Änderung von § 55 SGB V (Artikel 1 Nr. 22) tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

Das steht im Gesetz

  • Festzuschuss ohne Bonus: 50 Prozent statt 60 Prozent
  • Bonus nach fünf Jahren: 60 Prozent statt 70 Prozent
  • Bonus nach zehn Jahren und Ausnahmefall mit einmaliger Lücke: 65 Prozent statt 75 Prozent
  • Härtefall: weiterhin 100 Prozent (50 plus 50 Prozent)
  • Die Regel zum Jahr 2020 und die Ausnahme bei einmaliger Lücke bleiben erhalten.
  • Übergang (neuer § 55 Abs. 6): „Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gelten die Absätze 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.“

Entscheidend ist also das Datum der Bewilligung durch die Krankenkasse, nicht das Datum der Behandlung und nicht das Datum, an dem die Praxis den Plan erstellt. Die KZV Berlin spricht von Bestandsschutz für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse.

Was die Kürzung in Euro bedeutet

Die verbindlichen Beträge für 2027 setzt der G-BA neu fest. Um die Größenordnung zu zeigen, haben wir die Kosten der Regelversorgung 2026 mit den neuen Prozentsätzen multipliziert. Steigen die Durchschnittskosten 2027 wie in den Vorjahren, fallen die echten Beträge etwas höher aus.

Befund2026: 60 / 70 / 75 %Rechenbeispiel 2027: 50 / 60 / 65 %weniger je Stufe
1.1 Krone239,03 / 278,87 / 298,79 €199,20 / 239,03 / 258,95 €rund 40 €
2.1 Brücke, 1 Zahn552,96 / 645,12 / 691,20 €460,80 / 552,96 / 599,04 €92,16 €
2.2 Brücke, 2 Zähne631,10 / 736,29 / 788,88 €525,92 / 631,10 / 683,70 €rund 105 €
3.1 Teilprothese571,29 / 666,51 / 714,11 €476,08 / 571,29 / 618,90 €rund 95 €
4.2 zahnloser Oberkiefer576,44 / 672,52 / 720,56 €480,37 / 576,44 / 624,48 €rund 96 €
4.4 zahnloser Unterkiefer617,72 / 720,68 / 772,16 €514,77 / 617,72 / 669,20 €rund 103 €

Jede Bonusstufe verliert genau 10 Prozent der Regelversorgungskosten. Beim Implantat-Beispiel oben steigt der Eigenanteil ohne Bonus von 1.947,04 € auf 2.039,20 €, mit zehn Jahren Bonusheft von 1.808,80 € auf 1.900,96 €.

Für Menschen knapp über der Härtefallgrenze gewinnt die gleitende Regelung an Bedeutung: Sie setzt auf dem dann niedrigeren Grundzuschuss auf und kann bis zu 100 Prozent der Regelversorgung auffüllen. Der Wortlaut von § 55 Abs. 3 bleibt unverändert.

Zeitachse zum Jahreswechsel

ZeitpunktWas passiert
bis Anfang Dezember 2026Untersuchung und Planung; eHKP an die Kasse. Die Genehmigung dauert meist wenige Tage, mit Gutachter bis zu sechs Wochen.
bis 31.12.2026Bewilligung durch die Kasse → alte Sätze 60/70/75 % gesichert
sechs Monate nach BewilligungZahnersatz muss eingegliedert sein. Bei Bewilligung am 15.12.2026 also bis Mitte Juni 2027.
ab 01.01.2027jede neue Bewilligung, auch nach einer Planänderung, mit 50/60/65 %

Was Sie jetzt sinnvoll tun können

  • Notwendige Behandlung nicht unnötig verschieben. Ist Zahnersatz ohnehin angeraten, lohnt es sich, den Heil- und Kostenplan noch 2026 bewilligen zu lassen.
  • Nichts überstürzen. Zahnersatz, der medizinisch noch nicht nötig ist, wird durch einen Stichtag nicht sinnvoller. Eine Planung unter Zeitdruck kann teurer werden als die Kürzung.
  • Gutachter-Zeit einplanen. Bei umfangreichen Versorgungen kann die Kasse ein Planungsgutachten einholen. Dann dauert die Entscheidung bis zu sechs Wochen.
  • Frist im Blick behalten. Kann der Zahnersatz nicht innerhalb von sechs Monaten eingesetzt werden, droht ein neuer Antrag zu den neuen Sätzen. Sprechen Sie Ihre Praxis rechtzeitig an.
  • Bonusheft für 2026 sichern. Ein Stempel bis zum 31. Dezember 2026 hält Ihren Bonus für Behandlungen in den kommenden Jahren.

Vom Heil- und Kostenplan zur Auszahlung: Ablauf und Fristen

Bevor Zahnersatz bezuschusst wird, muss die Praxis einen kostenfreien Heil- und Kostenplan (HKP) erstellen und die Kasse muss ihn prüfen (§ 87 Abs. 1a SGB V). Er enthält den Befund, die Regelversorgung, die tatsächlich geplante Versorgung mit Kosten und den Herstellungsort des Zahnersatzes.

  1. Planung und Einverständnis. Seit dem 1. Januar 2023 erstellt die Praxis den HKP elektronisch (eHKP). Sie bekommen den Ausdruck „Informationen zu Ihrem Zahnersatz“ mit Befund, Kosten und voraussichtlichem Festzuschuss. Erst wenn Sie unterschreiben, schickt die Praxis den Plan an die Kasse.
  2. Prüfung und Bewilligung. Die Kasse setzt den Festzuschuss fest. Das dauert laut KZBV in der Regel wenige Tage. Sie erhalten ein Genehmigungsschreiben per Post.
  3. Gutachten, falls nötig. Die Kasse kann den Plan von einem Gutachter prüfen lassen, den Kassen und Zahnärzte gemeinsam bestellt haben. Sie muss Sie darüber informieren. Für Sie ist das Gutachterverfahren kostenlos; die Frist verlängert sich auf bis zu sechs Wochen.
  4. Behandlung. Begonnen wird grundsätzlich erst nach der Bewilligung, Ausnahme sind akute Reparaturen. Die Zusage gilt ein halbes Jahr. Ändert sich der Plan während der Behandlung, muss er neu eingereicht werden.
  5. Abrechnung. Bei Regel- und gleichartiger Versorgung rechnet die Praxis den Festzuschuss mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab, Sie erhalten eine Rechnung über den Eigenanteil. Bei andersartiger Versorgung zahlen Sie die Gesamtrechnung und holen sich den Festzuschuss bei der Kasse.

Wie Sie die Kostenaufstellung lesen, erklärt unser Ratgeber Behandlungsplan und Kostenaufstellung.

So lesen Sie den Festzuschuss im Heil- und Kostenplan

  • Befundnummern: Im Befundteil stehen die Nummern aus der Tabelle oben, zum Beispiel „2.1“ oder „1.1“, mit Anzahl und Zahnangabe. Damit können Sie den Festzuschuss selbst nachrechnen.
  • Zuschusshöhe: Die Praxis trägt „60“, „70“ oder „75“ Prozent ein, je nachdem, was sie aus Ihrem Bonusheft weiß. Bringen Sie das Heft zur Planung mit.
  • Härtefall: Vermutet die Praxis einen Härtefall, trägt sie „Ja“ ein. Geprüft wird das aber von der Kasse.
  • Vergleich mit der Regelversorgung: Der Ausdruck zeigt auch, was die Regelversorgung kosten würde. So sehen Sie, wie viel Ihrer Mehrkosten auf Material oder Versorgungsform entfallen.

Wenn die Behandlung abgebrochen wird

Der Festzuschuss wird erst gezahlt, wenn der Befund vollständig versorgt ist (Festzuschuss-Richtlinie, Teil A Nr. 2). Wird eine Behandlung nicht beendet, etwa nach einem Umzug oder einer Erkrankung, haben Sie Anspruch auf einen anteiligen Festzuschuss. Laut KZBV beträgt er je nach Fortschritt bis zu 50 oder 75 Prozent der Festzuschüsse für die geplante Versorgung.

Gewährleistung und Mängel

Für Zahnersatz übernimmt die Praxis bei gesetzlich Versicherten zwei Jahre Gewährleistung ab dem Einsetzen. Vermuten Sie einen Mangel, können Sie sich an Ihre Kasse wenden. Sie kann ein Mängelgutachten einholen, laut KZBV innerhalb von 24 Monaten bei Regel- und gleichartiger Versorgung und innerhalb von 36 Monaten bei andersartiger Versorgung. Mehr in Garantie und Gewährleistung beim Zahnersatz.

Sonderfälle: Implantat, Reparatur, Ausland, Unfall

Implantate

Die Kasse zahlt nichts für Implantate, Implantataufbauten und implantatbedingte Verbindungselemente (Festzuschuss-Richtlinie, Teil A Nr. 7). Sie erhalten aber den Festzuschuss für die Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand (Teil A Nr. 6). Für eine Einzelzahnlücke ist das Befund 2.1, für einen zahnlosen Unterkiefer Befund 4.4. Muss eine bestehende Implantat-Krone später erneuert werden, gelten die Befunde der Klasse 7. Mehr zum Aufbau in Suprakonstruktion.

Reparaturen und Erweiterungen

Auch Reparaturen sind bezuschusst: das Wiedereinsetzen einer Krone, das Unterfüttern oder Erweitern einer Prothese oder eine neue Verblendung (Befundklasse 6). Laut Zahnersatz-Richtlinie geht die Reparatur einem neuen Zahnersatz vor, wenn der vorhandene dadurch wieder funktionstüchtig wird. Mehr dazu in Zahnersatz reparieren.

Übergangsprothese

Kann ein Zahn nicht sofort endgültig ersetzt werden, etwa weil die Wunde nach einer Zahnentfernung heilen muss, gibt es Festzuschüsse für eine Interimsprothese (Befundklasse 5).

Zahnersatz im Ausland

In der EU erstattet die Kasse Zahnersatz nach § 13 Abs. 4 SGB V höchstens in der Höhe, die sie im Inland zahlen würde, also den Festzuschuss. Lassen Sie den Heil- und Kostenplan vorher genehmigen. Für Mängel gelten die Gewährleistungsregeln des Behandlungslandes (KZBV). Mehr in Zahnersatz im Ausland.

Unfall

Nach einem privaten Unfall gilt der normale Festzuschuss. Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall ist dagegen die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Ihre Heilbehandlung umfasst nach § 27 SGB VII auch die zahnärztliche Behandlung einschließlich Zahnersatz. Melden Sie den Unfall daher immer als Arbeits- oder Wegeunfall, wenn er einer war.

Den Eigenanteil senken: Was wirklich hilft

  • Bonusheft lückenlos führen. Bei einer Brücke für einen Zahn macht der Unterschied zwischen 60 und 75 Prozent 2026 genau 138,24 € aus.
  • Härtefall und gleitende Regelung prüfen. Reichen Sie Einkommensnachweise ein, auch wenn Sie knapp über der Grenze liegen.
  • Regelversorgung als Vergleichsmaßstab nutzen. Der HKP zeigt, was die Standardversorgung gekostet hätte. Fragen Sie nach, welche Mehrleistung Sie für den Aufpreis bekommen.
  • Laborkosten vergleichen. Laut KZBV machen Material- und Laborkosten 60 bis 70 Prozent der Rechnung aus. Dort ist am meisten Spielraum.
  • Zweitmeinung einholen. Für gesetzlich Versicherte mit HKP bieten die Patientenberatungsstellen von Zahnärztekammern und KZVen eine kostenlose Zweitmeinung an. Mehr in Zweitmeinung beim Zahnersatz.
  • Steuer nutzen. Den selbst getragenen Eigenanteil können Sie als außergewöhnliche Belastung geltend machen, soweit er Ihre zumutbare Belastung von 1 bis 7 Prozent der Einkünfte übersteigt (§ 33 EStG).
  • Finanzierung prüfen. Praxen bieten teils Ratenzahlung an. Achten Sie auf Zinsen und Gebühren; mehr in Zahnersatz finanzieren.

Zahnzusatzversicherung: Was sie zum Festzuschuss beiträgt

Eine Zahnzusatzversicherung zahlt einen Teil der Kosten, die nach dem Festzuschuss übrig bleiben. Gute Tarife erstatten laut Verbraucherzentrale zusammen mit der Kassenleistung im besten Fall 80 bis 95 Prozent. Mit der Kürzung ab 2027 wächst der Teil, den Kasse und Versicherung nicht tragen, falls der Tarif die Kassenleistung in seine Erstattung einrechnet. Prüfen Sie deshalb, wie Ihr Tarif rechnet.

Worauf es ankommt:

  • Rechtzeitig abschließen. Behandlungen, die vor Vertragsbeginn angeraten oder begonnen wurden, sind meist ausgeschlossen. Mehr in angeratene Behandlung und laufende Behandlung.
  • Wartezeit und Zahnstaffel. Viele Tarife haben Wartezeiten und begrenzen die Erstattung in den ersten Jahren. Wie das funktioniert, erklärt Zahnstaffel erklärt.
  • Bezugsgröße der Erstattung. Ein Tarif, der „90 Prozent“ verspricht und die Kassenleistung einrechnet, erstattet weniger als einer, der 90 Prozent des Rechnungsbetrags zahlt.
  • Leistungszusage vorab. Bei geplanten Kosten über 2.000 € müssen private Versicherer auf Anfrage innerhalb von vier Wochen schriftlich Auskunft geben, ob und in welcher Höhe sie leisten (§ 192 Abs. 8 VVG).

Wie sich Festzuschuss und Versicherung bei Ihnen ergänzen, können Sie mit uns unabhängig durchrechnen.

Checkliste vor der Zahnersatz-Behandlung

  1. Bonusheft heraussuchen, fehlende Stempel nachtragen lassen
  2. Für das laufende Jahr eine Kontrolle wahrnehmen
  3. Einkommen mit der Härtefallgrenze vergleichen, Nachweise bereithalten
  4. Im HKP Befundnummern, Zuschusshöhe und Kosten der Regelversorgung prüfen
  5. Bei hohen Mehrkosten eine Zweitmeinung oder ein zweites Angebot einholen
  6. Zahnzusatzversicherung über die geplante Behandlung informieren, Leistungszusage einholen
  7. Bewilligungsdatum und Sechs-Monats-Frist notieren, zum Jahreswechsel 2026/2027 besonders genau

Häufig gestellte Fragen zum Festzuschuss beim Zahnersatz

Wie hoch ist der Festzuschuss für Zahnersatz 2026?

Der Festzuschuss beträgt 2026 60 Prozent der festgesetzten durchschnittlichen Kosten der Regelversorgung für Ihren Befund. Mit fünf Jahren lückenlosem Bonusheft sind es 70 Prozent, mit zehn Jahren 75 Prozent, im Härtefall 100 Prozent. Für eine Krone auf einem weitgehend zerstörten Zahn (Befund 1.1) sind das 239,03, 278,87, 298,79 oder 398,39 Euro, für eine Brücke bei einem fehlenden Zahn (Befund 2.1) 552,96, 645,12, 691,20 oder 921,60 Euro.

Was ändert sich beim Festzuschuss ab 2027?

Durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sinken die Festzuschüsse für alle ab dem 1. Januar 2027 bewilligten Heil- und Kostenpläne auf 50 Prozent, mit Bonusheft auf 60 oder 65 Prozent der Regelversorgung. Der Härtefall bleibt bei 100 Prozent. Für Festzuschüsse, die Ihre Kasse vor dem 1. Januar 2027 bewilligt hat, gelten weiter die alten Sätze.

Gilt der alte Festzuschuss, wenn der Heil- und Kostenplan 2026 genehmigt wird, die Behandlung aber erst 2027 stattfindet?

Ja. Nach Paragraf 55 Absatz 6 SGB V gilt für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse das alte Recht. Die Bewilligung ist allerdings nur sechs Monate gültig. Der Zahnersatz muss in dieser Zeit eingegliedert sein, sonst braucht es einen neuen Antrag, für den dann die neuen Sätze gelten.

Wie viel zahlt die Krankenkasse für ein Implantat?

Für das Implantat selbst, den Implantataufbau und die Verbindungselemente zahlt die Kasse nichts. Sie erhalten aber den Festzuschuss für den Befund, der vor dem Setzen des Implantats bestand. Bei einem fehlenden Zahn in einer geschlossenen Zahnreihe sind das 2026 wie bei der Brücke 552,96 Euro, mit Bonus 645,12 oder 691,20 Euro.

Was passiert, wenn im Bonusheft ein Jahr fehlt?

Fehlt ein Jahr in den letzten fünf Jahren, entfällt in der Regel der 70-Prozent-Bonus. Beim 75-Prozent-Bonus darf eine einmalige Lücke folgenlos bleiben, wenn ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, etwa eine Erkrankung, die einen bereits vereinbarten Termin verhindert hat. Das Bundessozialgericht hat am 28. Mai 2026 entschieden, dass es dann egal ist, in welchem Jahr die Lücke liegt, und dass die Kasse den Bonus gewähren muss. Das Jahr 2020 zählt ohnehin nicht als Lücke.

Ab welchem Einkommen gilt man beim Zahnersatz als Härtefall?

2026 liegt die Grenze bei 1.582 Euro Bruttoeinnahmen im Monat für Alleinstehende, bei 2.175,25 Euro mit einem Angehörigen im Haushalt und bei weiteren 395,50 Euro für jeden weiteren Angehörigen. Wer Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung oder BAföG bezieht, gilt ohne Einkommensprüfung als Härtefall. Liegt Ihr Einkommen knapp darüber, greift die gleitende Härtefallregelung.

Wie lange ist die Genehmigung des Heil- und Kostenplans gültig?

Die Zusage der Krankenkasse ist ein halbes Jahr gültig. In dieser Zeit muss der Zahnersatz eingegliedert sein. Verzögert sich die Behandlung, lassen Sie den Plan rechtzeitig vor Ablauf erneut bei der Kasse einreichen. Ändert sich die geplante Versorgung, ist ebenfalls ein neuer Antrag nötig.

Bekomme ich den Festzuschuss auch für Keramik oder Gold?

Ja. Keramik, Vollverblendung oder Edelmetall machen die Versorgung gleichartig. Die Kasse zahlt denselben Festzuschuss wie für die Regelversorgung, die Mehrkosten tragen Sie selbst. Wählen Sie eine andere Versorgungsform, etwa Implantat statt Brücke, ist die Versorgung andersartig, und die Kasse erstattet ebenfalls den bewilligten Festzuschuss.

Kann ich den Festzuschuss vorab selbst berechnen?

Ja, wenn Sie die Befundnummern aus Ihrem Heil- und Kostenplan kennen. Addieren Sie die Beträge aller Befunde aus der Tabelle der Festzuschuss-Richtlinie in der Spalte Ihrer Bonusstufe. Ihre Praxis trägt die voraussichtliche Zuschusshöhe bereits im Formular Informationen zu Ihrem Zahnersatz ein; verbindlich ist der Betrag, den die Krankenkasse bewilligt.

Fazit: Der Befund bestimmt den Zuschuss, ab 2027 auch das Datum

Der Festzuschuss ist ein fester Betrag je Befund. Er hängt davon ab, was in Ihrem Mund fehlt oder zerstört ist, und von Ihrer Bonusstufe, nicht vom Material, das Sie wählen. 2026 zahlt die Kasse 60, 70 oder 75 Prozent der Regelversorgung, im Härtefall alles. Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2027 sind es nur noch 50, 60 oder 65 Prozent, bei einer Brücke für einen Zahn rund 92 Euro weniger je Stufe.

Planen Sie notwendigen Zahnersatz, prüfen Sie Bonusheft und Einkommen, lesen Sie die Befundnummern im Heil- und Kostenplan und behalten Sie Bewilligungsdatum und Sechs-Monats-Frist im Blick. Alles, was über den Festzuschuss hinausgeht, tragen Sie selbst oder sichern es rechtzeitig ab. Weitere Kostenbeispiele finden Sie in der Kostenübersicht Zahnersatz und in Was kostet eine Zahnbehandlung?.

Quellen

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine zahnärztliche oder rechtliche Beratung. Die Festzuschuss-Beträge gelten für 2026 laut Festzuschuss-Richtlinie des G-BA. Die Euro-Beträge für 2027 sind Rechenbeispiele auf Basis der Beträge 2026; die verbindlichen Beträge 2027 legt der G-BA fest. Die Härtefallgrenzen 2027 hängen von der noch nicht beschlossenen Rechengrößen-Verordnung ab. Stand: Oktober 2026

Geschrieben von

Joschka Weiss

Experte für Zahngesundheit & Zahnzusatzversicherungen. Verantwortet den ZahnzusatzPlus-Ratgeber und sorgt dafür, dass komplexe Tarif- und Behandlungsthemen verständlich werden. So arbeitet unsere Redaktion

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